Hundesteuer in Ulm

Wie hoch ist die Hundesteuer in Ulm? Für den Ersthund müssen in Ulm 108 Euro Hundesteuer bezahlt werden. Jeder weitere Hund kostet 216 Euro Hundesteuer. Die Zwingersteuer beträgt für fünf Hunde 324 Euro. Bei sechs bis zehn Hunden kostet die Hundesteuer 648 Euro.

Für gefährliche Hunde fallen keine höheren Kosten bei der Hundesteuer an. Die Hundesteuer ist als Jahresbetrag zu bezahlen.

Wer muss die Hundesteuer in Ulm bezahlen?

Jeder Halter eines Hundes ist dazu verpflichtet Hundesteuer zu bezahlen. Hundehalter, die einen Hund in den Haushalt aufnehmen oder für einen längeren Zeitraum als drei Monate in Verwahrung oder zur Pflege übernehmen, sind verpflichtet die Hundesteuer zu bezahlen.

Wird ein Hund von mehreren Personen in einem Haushalt gehalten, sind alle Personen zur Bezahlung der Hundesteuer verpflichtet. Sie gelten als Gesamtschuldner für die Hundesteuer. Ist der Hundehalter nicht der Eigentümer des Hundes, haftet auch der Besitzer für die Bezahlung der Hundesteuer.

Kosten der Hundesteuer in Ulm

Anzahl der HundeKosten in Ulm pro Hund und Jahr
erster Hund108 Euro
jeder weitere Hund216 Euro
Zwingersteuer bis fünf Hunde324 Euro
Zwingersteuer sechs bis zehn Hunde648 Euro
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Ulm

Die Hundesteuer muss für jeden Hund mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund ein Alter von drei Monaten erreicht hat, bezahlt werden. Hundehalter müssen die Hundesteuer als Jahressteuer bezahlen. Der Fälligkeitstermin ist der 01. Januar.

Ermäßigungen der Kosten

Eine Zwingersteuer wird eingehoben, wenn der Hundehalter mindestens zwei Hunde der gleichen Rasse in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei einem der Hunde muss es sich dabei um eine Hündin handeln, die sich im gebärfähigen Alter befindet.

Der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde müssen in dem Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundevereinigung eingetragen sein. Wurden in den letzten drei Jahren keine Hunde gezüchtet, kann die Hundesteuer nicht ermäßigt werden.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Ulm

Nach § 1 Absatz 1 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde besitzen Kampfhunde rassespezifische Merkmale, aufgrund derer von einer erhöhten Aggressionsbereitschaft und Gefährlichkeit für Menschen und andere Tiere ausgegangen werden muss.

Folgende Hunde werden als Kampfhunde gelistet:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pit Bull Terrier.
  • Bullmastiff
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff
  • Tosa Inu
  • Mischlinge dieser Rassen

Weiters gelten nach § 2 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde folgende Hunde im Einzelfall als gefährlich:

  • Hunde, die bissig sind
  • Hunde, die in gefahrdrohender und aggressiver Weise Menschen anspringen
  • Hunde, die unkontrolliert Vieh, Wild oder andere Tiere jagen, hetzen und reißen

Hundehaftpflichtversicherung in Ulm

In Ulm besteht für den Hundehalter keine gesetzliche Verpflichtung eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Für Kampfhunde oder gefährliche Hunde muss immer eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um eine Bewilligung für die Haltung des Hundes zu erhalten.

Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden beträgt 500 000 Euro. Die Mindestversicherungssummer für Sachschäden beträgt 250 000 Euro.

Anmeldung eines Hundes in Ulm

Hunde, die im Stadtgebiet von Ulm gehalten werden, müssen innerhalb von einem Monat persönlich oder schriftlich angemeldet werden.

Für die Anmeldung muss folgendes Formular benutzt werden:
https://formulare.virtuelles-rathaus.de/servlet/de.formsolutions.FillServlet?sid=H1Fdf1T1AM6gZNrt9kzXR2H9vZ1dTZp&m=q.pdf

Stadt Ulm
Rathaus

Finanzen – Steuern
Donaustraße 5
89073 Ulm

Telefon: +49 (0)731 161-0
Fax: +49 (0) 731 161-1654
E-Mail: info@ulm.de

Befreiung von der Hundesteuer

Der Antrag des Hundehalters auf eine Befreiung von der Hundesteuer wird für folgende Hunde bewilligt:

  • Hunde, die von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ gehalten werden
  • Hunde, die die Prüfung oder Wiederholungsprüfung für Rettungshunde erfolgreich absolviert haben. Die Hunde müssen zum Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
  • Hunde, die zur Ausübung der Jagd eingesetzt werden. Für die Hunde muss eine Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine jagdliche Leistungsprüfung eines Jagdhundeverbandes nachgewiesen werden. Der Hundehalter muss einen gültigen Jagdschein besitzen, Die Befreiung von der Hundesteuer ist nur für einen Hund pro Haushalt möglich
  • Hunde, die aus einer Tierschutzeinrichtung übernommen wurden, sind zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Übernahme von der Bezahlung der Hundesteuer befreit. Dieser Punkt gilt nur für Hunde, die nach dem 01. Januar 2021 aus einer Tierschutzeinrichtung übernommen wurden

Hundesteuermarke

Für jeden Hund, der im Stadtgebiet von Ulm gehalten wird, wird von der Stadtverwaltung eine Hundesteuermarke bereitgestellt. Hundezüchter erhalten zwei Steuermarken.

Die Hundesteuermarke bleibt für die ganze Dauer der Hundehaltung gültig. Geht die Steuermarke verloren, stellt die Stadt Ulm gegen eine Gebühr von fünf Euro eine Ersatzmarke zur Verfügung. Außerhalb des Grundstücks muss der Hund seine Hundesteuermarke deutlich sichtbar tragen.

Nach dem Ende der Hundehaltung muss die Hundesteuermarke innerhalb von vier Wochen an die Stadt Ulm zurückgegeben werden

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