Hundesteuer in Reutlingen

Wie hoch ist die Hundesteuer in Reutlingen? Für den Ersthund sind 132 Euro Hundesteuer zu bezahlen. Jeder weitere Hund kostet 264 Euro. Für gefährliche Hunde wird eine Hundesteuer in der Höhe von 660 Euro eingehoben. Die Hundesteuer ist als Jahresbetrag zu bezahlen.

Wer muss die Hundesteuer in Reutlingen bezahlen?

Jeder Hundehalter, der in der Stadt Reutlingen seinen Hauptwohnsitz hat, ist verpflichtet für seinen Hund Hundesteuer zu bezahlen.

Als Hundehalter gemäß § 3 Absatz 2 gilt jeder Person, die einen Hund aufgenommen hat, oder in einen Haushalt mit einer bestehenden Hundehaltung einzieht.

Ist der Eigentümer eines Hundes nicht zu ermitteln, gilt automatisch der Halter, der den Hund über einen längeren Zeitraum als drei Monate versorgt hat, als steuerpflichtig. Ist der Eigentümer des Hundes der Behörde wiederum bekannt, ist er ebenfalls Schuldner für die Bezahlung der Hundesteuer.

Kosten der Hundesteuer in Reutlingen

Anzahl der HundeKosten in Reutlingen jährlich für jeden Hund
ein Hund132 Euro
zweiter Hund264 Euro
gefährlicher Hund nach § 7 Hundesteuersatzung Reutlingen660 Euro
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Reutlingen

Die Hundesteuer ist als Jahresbetrag zu bezahlen.

Hundehalter sind verpflichtet, die Hundesteuer für alle Hunde, die älter als drei Monate sind, zu bezahlen.

Beginnt eine Hundehaltung während eines Jahres, wird die Hundesteuer nur für die Monate berechnet, in der der Hund gehalten wird.

Die Besteuerung beginnt mit dem Beginn des Monats, das auf den Start der Hundehaltung folgt.

Ermäßigungen der Kosten

Hundehalter, die das 60. Lebensjahr abgeschlossen haben, alleinstehend sind und deren monatliches Einkommen einschließlich Wohngeld nach Abzug der Nettomiete das Doppelte
des Eckregelsatzes der Sozialhilfe nicht übersteigt, können um eine Ermäßigung der Hundesteuer um die Hälfte ansuchen.

Das Ansuchen um Ermäßigung der Hundesteuer muss schriftlich gestellt werden.

Für gefährliche Hunde ist eine Ermäßigung der Hundesteuer nicht möglich.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Reutlingen

Nach § 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher sind Kampfhunde Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Haltung eine besondere Gefahr für Menschen und andere Tiere darstellen.

Dabei wird unterschieden zwischen:

Hunden, die unbedingt als gefährlich gelten:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pit Bull Terrier
  • Bullterrier

Als voraussichtlich gefährlich werden folgende Hunderassen eingestuft:

  • Bullmastiff
  • Stafforsdhire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff
  • Tosa Inu

Um die Gefährlichkeit dieser Hunde zu überprüfen, führt das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt eine Prüfung des Hundes durch. Mit der Begutachtung und Prüfung wird der jeweilige Amtstierarzt beauftragt.

Weitere gefährliche Hunde nach § 2 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des
Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde:

  • Hunde, die Menschen gebissen haben
  • Hunde, die drohend und aggressiv Menschen und andere Tiere anspringen
  • Hunde, die unkontrolliert Wild und andere Tiere hetzen und reißen

Hundehaftpflichtversicherung in Reutlingen

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für einen Hund eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Hundehalter, die einem Kampfhund oder einen gefährlichen Hund halten, müssen eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen.

Ohne Hundehaftpflichtversicherungspolice kann die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes von der zuständigen Behörde nicht genehmigt werden.

Die Mindestversicherungssummer für die Deckung von Schäden sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Deckung von Sachschäden muss mindestens bei 250 000 Euro, von Personenschäden mindestens 500 000 Euro betragen.

Anmeldung des Hundes in Reutlingen

Wird in der Stadt Reutlingen ein Hund mit einem Alter von über drei Monaten gehalten, muss dieser innerhalb von zwei Wochen angemeldet werden.

Die Anmeldung muss schriftlich mit diesem amtlichen Vordruck erfolgen. Der Hundehalter kann die Anmeldung an drei verschiedenen Stellen vornehmen:

Rathaus
Abteilung Steuern
Federnseestraße 17
72764 Reutlingen

Bürgeramt im Rathaus
Marktplatz 22

Bei allen Bezirksämtern in den Stadtteilen

Frau Kimmich
Telefon: 07121 / 303-5671
Fax: 07121 / 303-2425
E-Mail: zwst@reutlingen.de

Frau Ulitzsch
Telefon: 07121 / 303-2176
Fax: 07121 / 303-2425
E-Mail: hundesteuer@reutlingen.de

Hundehalter können die Anmeldung ihres Hundes auch online durchführen.

Befreiung von der Hundesteuer

Auf Antrag des Hundehalters kann durch die Behörde eine Befreiung von der Entrichtung der Hundesteuer bewilligt werden, wenn:

  • Der Hund zum Schutz und zur Hilfe bei schwerbehinderten Personen eingesetzt wird
  • Rettungshunde oder Suchhunde, die für den Schutz der Bevölkerung eingesetzt werden. Die Hunde müssen eine Prüfung für Rettungshunde bestanden haben
  • Hunden, die als Jagdhunde im Sinne des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden und hierfür geeignet sind. Der Hundehalter muss einen gültigen Jadgschein besitzen. Die Befreiung von der Hundesteuer ist nur für einen Hund möglich
  • Rettungshunde und Suchhunde, die mindestens fünf Jahre lang Sicherheitskräfte und Rettungskräfte beim Schutz der Bevölkerung unterstützen. Die Hunde bleiben von der Hundesteuer befreit, wenn sie aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit nicht mehr eingesetzt werden können
  • Diensthunde, die fünf Jahre lang im öffentlichen Dienst eingesetzt wurden. Die Hunde sind weiter von der Hundesteuer befreit, wenn sie wegen des Alters oder einer Krankheit nicht mehr im öffentlichen Dienst eingeset werden können

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten werden mit eine Geldbuße von bis zu 10 000 Euro bestraft.

  • Der Hundehalter macht unvollständige Angaben
  • Der Hundehalter gibt falsche Auskünfte
  • Die Anzeigepflicht wird verspätet oder gar nicht wahrgenommen
  • Der Hundehalter übermittelt unrichtige Belege
  • Nicht gerechtfertigte Steuervorteile werden in Anspruch genommen

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