Hundesteuer in Trier

Was hoch ist die Hundesteuer in Trier? Die Hundesteuer in Trier kostet für den ersten Hund 110 Euro pro Jahr, für den zweiten Hund 155 Euro pro Jahr und für jeden weiteren Hund 200 Euro pro Jahr. Die Hundesteuer ist alle drei Monate am 15. 02., 15. 05, 15. 08 und 15. 11 zu bezahlen.

Wer muss die Hundesteuer in Trier bezahlen?

Die Hundesteuer muss von allen Personen bezahlt werden, die in Trier einen ordentlichen Wohnsitz angemeldet haben.

Personen, die einen Hund zur Verwahrung übernommen haben, sind verpflichtet, die Hundesteuer zu bezahlen, wenn der Verwahrungszeitraum zwei Monate übersteigt.

Wird ein Hund in einem Haushalt von mehreren Personen gehalten, gelten alle Personen in Bezug auf die Hundesteuer als Gesamtschuldner.

Wird ein Hund von einem Verein oder einer Gesellschaft gehalten, muss eine Ansprechperson ernannt werden, die für die Erfüllung der Hundesteuersatzung der Stadt Trier zuständig ist. Die Steuerpflicht ist davon nicht betroffen.

Wird ein Hund in Trier geboren, entsteht für den Hundehalter erst ab dem Monat eine Steuerpflicht, in dem der Hund drei Monate alt ist..

Kosten der Hundesteuer in Trier

Anzahl der HundeKosten in Trier (pro Hund)
erster Hund110 Euro pro Jahr
zweiter Hund155 Euro pro Jahr
für jeden weiteren Hund200 Euro pro Jahr

Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Trier

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer berechnet. Sie ist vierteljährlich jeweils am 15. 02., 15. 05, 15. 08 und 15. 11 zu bezahlen.

Auf Antrag des Hundehalters kann die Hundesteuer jährlich mit Fälligkeit am 01. Juli entrichtet werden. Der Antrag auf die jährliche Entrichtung der Steuer muss immer bis zum 30. September des vorherigen Jahres eingebracht werden.

Hält ein Hundehalter mehrere Hunde und wird für einen der Hunde eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen, orientiert sich die Bemessung der Hundesteuer für die weiteren Hunde an dem Satz für den zweiten oder dritten Hund.

Ermäßigungen der Kosten

Auf Antrag des Hundehalters kann die Hundesteuer auf 50 Prozent gemindert werden.

Die Steuerermäßigung kann für folgende Hunde beantragt werden:

  • Hunde, die Gebäude bewachen, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mindestens 200 Meter entfernt sind. Der Antrag auf Steuerermäßigung kann für maximal zwei Hunde gestellt werden
  • Hunde, die auf Binnenschiffen, die in das Schiffregister eingetragen sind, gehalten werden

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Trier

Folgende Hunderassen gelten gemäß §1 Landesgesetz über gefährliche Hunde als gefährliche Rassen:

  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Pit Bull Terrier
  • Mischlinge dieser Rassen

Als gefährliche Hunde im Sinne des Landesgesetzes sind auch folgende Hunde anzusehen:

  • Hunde, die bissig sind
  • Hunde, die Vieh und Wild hetzen und reißen
  • Hunde, die mit einem aggressiven Verhalten Menschen angesprungen haben
  • Hunde, die eine höhere Angriffslust, Kampfbereitschaft und Schärfe entwickelt haben, als es der jeweiligen Rasse entspricht

Für Listenhunde und gefährliche Hunde muss keine höhere Hundesteuer entrichtet werden.

Hundehaftpflichtversicherung in Trier

In Trier besteht keine generelle Verpflichtung für den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung.

Eine Ausnahme bilden die Listenhunde und die gefährlichen Hunde. Für diese Hunde ist gemäß §4 Landesgesetz über gefährliche Hunde der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung verpflichtend vorgesehen.

Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden liegt bei 500 000 Euro.
Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden liegt bei 250 000 Euro.

Anmeldung des Hundes in Trier

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Monaten bei der Stadtverwaltung Trier anzumelden.

Stadtverwaltung Trier
Finanzwirtschaft
Kommunale Abgaben
Hindenburgstr. 3
54290 Trier

Frau Loch
Telefon: 0651/ 718/1223

Frau Linsny
Telefon: 0657/ 718/1225

Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag: 8 – 12 Uhr, 14 – 16 Uhr
Freitag: 8 – 12 Uhr

Die Anmeldung kann auch mit folgendem Online-Formular erfolgen.

Befreiung von der Hundesteuer

Folgende Hunde sind von der Hundesteuer in Trier auf Antrag befreit:

  • Hunde, die für die Assistenz bei gehörlosen, blinden oder hilfsbedürftigen Personen eingesetzt werden. Die Personen benötigen einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“
  • Hunde, die aus Tierschutzgründen in staatlich anerkannten Tierschutzeinrichtungen gehalten werden
  • Hunde, die aus dem Tierheim Trier aufgenommen wurden, sind zwölf Monate lang von der Entrichtung der Hundesteuer befreit

Ohne Antrag von der Hundesteuer befreit sind folgende Hunde:

  • Hunde, die von juristischen Personen gehalten werden
  • Hunde, die von Personen gehalten werden, die mit Hunden handeln. Das Gewerbe muss angemeldet sein
  • Hunde, die für die Ausübung eines Berufes unbedingt erforderlich sind
  • Hunde, die in wissenschaftlichen Instituten für die Forschung gehalten werden
  • Rettungshunde
  • Sanitätshunde

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Hundesteuer müssen auf Verlangen der Behörde von dem Hundehalter vorgelegt werden.

Folgende Voraussetzungen sind für eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer notwendig

  • Der Hund muss für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein
  • Der Hundehalter darf in den letzten fünf Jahren nicht gegen die Bestimmungen des Tierschutzrechtes verstossen haben
  • Für den Hund muss eine Unterkunft vorhanden sein, die den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht
  • Tierschutzvereine sind verpflichtet, über den Erwerb und den Abgang von Hunden schriftliche Aufzeichnungen zu führen

Ordnungswidrigkeiten

Als Ordnungswidrigkeiten gelten:

  • Der Hund wird nicht rechtzeitig angemeldet oder abgemeldet
  • Die Meldung über einen Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung erfolgt nicht
  • Der Hund trägt außerhalb der Wohnung keine sichtbare Hundemarke
  • Der Hundehalter verletzt die Auskunftspflicht

Bei Ordnungswidrigkeiten kann eine Geldstrafe bis zu 5000 Euro anfallen.

Schreibe einen Kommentar