Wie hoch ist die Hundesteuer in Osnabrück? Die Hundesteuer für den ersten Hund beträgt in Osnabrück 120 Euro. Für den zweiten Hund werden 162 Euro Hundesteuer festgesetzt. Hält der Hundebesitzer einen dritten Hund, muss er für diesen 198 Euro Hundesteuer bezahlen. Gefährliche Hunde kosten jährlich 720 Euro Hundesteuer.
Die Hundesteuer muss als Jahresbetrag bezahlt werden. Mit einem Antrag ist es möglich, dass Hundehalter die Hundesteuer in zwei Teilbeträgen am 15. April und 15. Oktober bezahlen können.
Wer muss die Hundesteuer in Osnabrück bezahlen?
Jeder Hundehalter, der in seinem privaten Haushalt oder seinem Betrieb einen Hund hält, muss für diesen Hundesteuer bezahlen.
Wird ein Hund zur Pflege gehalten, muss der Verwahrer nachweisen, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde Hundesteuer bezahlt wird. Dauert die Verwahrung des Hundes länger als zwei Monate an, muss ab dem dritten Monat für den Hund in Osnabrück Hundesteuer bezahlt werden.
Alle Personen, die gemeinsam in dem Haushalt leben und den Hund halten, gelten als Gesamtschuldner für die Hundesteuer.
Kosten der Hundesteuer in Osnabrück
Anzahl der Hunde | jährliche Kosten der Hundesteuer in Osnabrück |
---|---|
erster Hund | 120 Euro |
zweiter Hund | 162 Euro |
alle weiteren Hunde | 198 Euro pro Hund |
gefährlicher Hund | 720 Euro |
Die Hundesteuer wird von der Stadt Osnabrück als Jahressteuer festgesetzt. Sie kann im Voraus oder in Form von zwei gleichen Teilbeträgen am 15. April und 15. Oktober des jeweiligen Jahres bezahlt werden.
Spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides muss der Hundehalter die Hundesteuer bezahlen.
Ermäßigungen der Kosten
Eine Ermäßigung der Hundesteuer kann nur in einzelnen Härtefällen nach Prüfung durch die zuständige Behörde gewährt werden.
Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Osnabrück
Gemäß § 3 Absatz 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Osnabrück gelten Hunde, die den folgenden Hunderassen angehören, als gefährliche Hunde:
- American Stafforsdhire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Mischlinge dieser Hunderassen
Zusätzlich werden folgende Hunde als gefährlich beurteilt:
- Hunde, die in der Öffentlichkeit eine gesteigerte Aggressivität zeigen.
- Hunde, die Tiere oder Menschen gebissen haben.
- Hunde, die eine stärkere Kampfbereitschaft und Schärfe als andere Hunde zeigen.
Welche Hunde als gefährlich gelten, wurde für die Hundesteuersatzung aus dem Niedersächsischen Gesetz über die Haltung von Hunden übernommen. Alle Hundehalter, die einen Hund in Osnabrück halten, müssen eine Sachkundeprüfung ablegen.
Hundehaftpflichtversicherung in Osnabrück
In Osnabrück ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde im Niedersächsischen Gesetz über die Haltung von Hunden vorgeschrieben.
Dabei müssen durch die Versicherungspolice Personenschäden mit mindestens 500 000 Euro und Sachschäden mit mindestens 250 000 Euro gedeckt sein.
Anmeldung des Hundes in Osnabrück
Die Anmeldung des Hundes kann persönlich, schriftlich, telefonisch oder online durchgeführt werden. Zusätzlich ist eine Registrierung auf der Website www.hunderegister-nds.de vorgeschrieben.
Stadt Osnabrück
Stadthaus 1
Natruper-Tor-Wall 2
49076 Osnabrück
Frau Kohlbrecher
Zimmer: 314
Telefon: 0541 323-3246
Fax: 0541 323-153246
Frau Wischmeier
Zimmer: 314
Telefon: 0541 323-3201
Frau Langemeyer
Zimmer: 309
Telefon: 0541 323-3211
Fax: 0541 323-153211
Öffnungszeiten:
Mo. 08:30 – 12:00 Uhr
Di. 08:30 – 12:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr
Die online Anmeldung ist über die Rubrik „Kontakt aufnehmen“ über diesen Link möglich.
Alle Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen innerhalb einer Frist von einer Woche bei der Stadt Osnabrück angemeldet werden.
Befreiung von der Hundesteuer
Hunde, die sich kürzer als zwei Monate im Stadtgebiet von Osnabrück aufhalten, sind von der Bezahlung der Hundesteuer befreit. Für den Hund muss an einem anderen Ort in Deutschland Hundesteuer bezahlt werden.
Gemäß § 5 Hundesteuersatzung der Stadt Osnabrück sind folgende Hunde von der Hundesteuer befreit:
- Hunde, die von den Behörden der Polizei, der Bundespolizei und des Zolls im Dienst verwendet werden
- Sanitätshund und Rettungshunde, die über ein Prüfungszeugnis verfügen. Der Einsatz des Hundes muss regelmäßig nachgewiesen werden
- Hunde, die zur Hilfe von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ verwebdet werden
Gefährliche Hunde können nicht von der Hundesteuer befreit werden.
Hundesteuermarke
Nach der Anmeldung durch den Hundehalter erhält der Hund eine Hundesteuermarke. Die Steuermarke muss bei der Abmeldung des Hundes an die Stadt Osnabrück zurückgestellt werden.
Der Hund ist verpflichtet, die Hundesteuermarke außerhalb der Wohnung sichtbar zu tragen.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen von bis zu 10 000 Euro bestraft.
- Der Anfang der Hundehaltung wird nicht innerhalb von sieben Tagen schriftlich der Behörde gemeldet.
- Der Hundehalter unterlässt es, den Wegfall der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Hundesteuer bei der Behörde zu melden.
- Die Hundesteuermarke wird trotz der Beendigung der Hundehaltung weiter verwendet oder an einen anderen Hundehalter weitergegeben.
- Der Hund wird außerhalb der Wohnung ohne Hundesteuermarke angetroffen.
- Der Hundehalter erteilt der Behörde keine wahrheitsgemäßen Auskünfte.