Hundesteuer in Osnabrück

Wie hoch ist die Hundesteuer in Osnabrück? Die Hundesteuer für den ersten Hund beträgt in Osnabrück 120 Euro. Für den zweiten Hund werden 162 Euro Hundesteuer festgesetzt. Hält der Hundebesitzer einen dritten Hund, muss er für diesen 198 Euro Hundesteuer bezahlen. Gefährliche Hunde kosten jährlich 720 Euro Hundesteuer.

Die Hundesteuer muss als Jahresbetrag bezahlt werden. Mit einem Antrag ist es möglich, dass Hundehalter die Hundesteuer in zwei Teilbeträgen am 15. April und 15. Oktober bezahlen können.

Wer muss die Hundesteuer in Osnabrück bezahlen?

Jeder Hundehalter, der in seinem privaten Haushalt oder seinem Betrieb einen Hund hält, muss für diesen Hundesteuer bezahlen.

Wird ein Hund zur Pflege gehalten, muss der Verwahrer nachweisen, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde Hundesteuer bezahlt wird. Dauert die Verwahrung des Hundes länger als zwei Monate an, muss ab dem dritten Monat für den Hund in Osnabrück Hundesteuer bezahlt werden.

Alle Personen, die gemeinsam in dem Haushalt leben und den Hund halten, gelten als Gesamtschuldner für die Hundesteuer.

Kosten der Hundesteuer in Osnabrück

Anzahl der Hundejährliche Kosten der Hundesteuer in Osnabrück
erster Hund120 Euro
zweiter Hund162 Euro
alle weiteren Hunde198 Euro pro Hund
gefährlicher Hund720 Euro
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Osnabrück

Die Hundesteuer wird von der Stadt Osnabrück als Jahressteuer festgesetzt. Sie kann im Voraus oder in Form von zwei gleichen Teilbeträgen am 15. April und 15. Oktober des jeweiligen Jahres bezahlt werden.

Spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides muss der Hundehalter die Hundesteuer bezahlen.

Ermäßigungen der Kosten

Eine Ermäßigung der Hundesteuer kann nur in einzelnen Härtefällen nach Prüfung durch die zuständige Behörde gewährt werden.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Osnabrück

Gemäß § 3 Absatz 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Osnabrück gelten Hunde, die den folgenden Hunderassen angehören, als gefährliche Hunde:

  • American Stafforsdhire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Pittbull Terrier
  • Mischlinge dieser Hunderassen

Zusätzlich werden folgende Hunde als gefährlich beurteilt:

  • Hunde, die in der Öffentlichkeit eine gesteigerte Aggressivität zeigen.
  • Hunde, die Tiere oder Menschen gebissen haben.
  • Hunde, die eine stärkere Kampfbereitschaft und Schärfe als andere Hunde zeigen.

Welche Hunde als gefährlich gelten, wurde für die Hundesteuersatzung aus dem Niedersächsischen Gesetz über die Haltung von Hunden übernommen. Alle Hundehalter, die einen Hund in Osnabrück halten, müssen eine Sachkundeprüfung ablegen.

Hundehaftpflichtversicherung in Osnabrück

In Osnabrück ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde im Niedersächsischen Gesetz über die Haltung von Hunden vorgeschrieben.

Dabei müssen durch die Versicherungspolice Personenschäden mit mindestens 500 000 Euro und Sachschäden mit mindestens 250 000 Euro gedeckt sein.

Anmeldung des Hundes in Osnabrück

Die Anmeldung des Hundes kann persönlich, schriftlich, telefonisch oder online durchgeführt werden. Zusätzlich ist eine Registrierung auf der Website www.hunderegister-nds.de vorgeschrieben.

Stadt Osnabrück
Stadthaus 1
Natruper-Tor-Wall 2
49076 Osnabrück

Frau Kohlbrecher
Zimmer: 314

Telefon: 0541 323-3246
Fax: 0541 323-153246

Frau Wischmeier
Zimmer: 314
Telefon: 0541 323-3201

Frau Langemeyer
Zimmer: 309

Telefon: 0541 323-3211
Fax: 0541 323-153211

Öffnungszeiten:
Mo. 08:30 – 12:00 Uhr
Di. 08:30 – 12:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

Die online Anmeldung ist über die Rubrik „Kontakt aufnehmen“ über diesen Link möglich.

Alle Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen innerhalb einer Frist von einer Woche bei der Stadt Osnabrück angemeldet werden.

Befreiung von der Hundesteuer

Hunde, die sich kürzer als zwei Monate im Stadtgebiet von Osnabrück aufhalten, sind von der Bezahlung der Hundesteuer befreit. Für den Hund muss an einem anderen Ort in Deutschland Hundesteuer bezahlt werden.

Gemäß § 5 Hundesteuersatzung der Stadt Osnabrück sind folgende Hunde von der Hundesteuer befreit:

  • Hunde, die von den Behörden der Polizei, der Bundespolizei und des Zolls im Dienst verwendet werden
  • Sanitätshund und Rettungshunde, die über ein Prüfungszeugnis verfügen. Der Einsatz des Hundes muss regelmäßig nachgewiesen werden
  • Hunde, die zur Hilfe von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ verwebdet werden

Gefährliche Hunde können nicht von der Hundesteuer befreit werden.

Hundesteuermarke

Nach der Anmeldung durch den Hundehalter erhält der Hund eine Hundesteuermarke. Die Steuermarke muss bei der Abmeldung des Hundes an die Stadt Osnabrück zurückgestellt werden.

Der Hund ist verpflichtet, die Hundesteuermarke außerhalb der Wohnung sichtbar zu tragen.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen von bis zu 10 000 Euro bestraft.

  • Der Anfang der Hundehaltung wird nicht innerhalb von sieben Tagen schriftlich der Behörde gemeldet.
  • Der Hundehalter unterlässt es, den Wegfall der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Hundesteuer bei der Behörde zu melden.
  • Die Hundesteuermarke wird trotz der Beendigung der Hundehaltung weiter verwendet oder an einen anderen Hundehalter weitergegeben.
  • Der Hund wird außerhalb der Wohnung ohne Hundesteuermarke angetroffen.
  • Der Hundehalter erteilt der Behörde keine wahrheitsgemäßen Auskünfte.

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