Hundesteuer in Oldenburg

Wie hoch ist die Hundesteuer in Oldenburg? Für den ersten Hund werden in Oldenburg 108 Euro Hundesteuer vorgeschrieben. Der zweite Hund kostet 132 Euro Hundesteuer jährlich. Für den dritten Hund sind 168 Euro Hundesteuer pro Jahr zu bezahlen.

Die Hundesteuer kann als Jahresbetrag am 01. Juli des Jahres oder in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bezahlt werden.

Folgende Personen müssen Hundesteuer in Oldenburg bezahlen

Wer einen oder mehrere Hunde privat in seinem Haushalt hält, ist verpflichtet die Hundesteuer zu bezahlen.

Wird ein Hund kürzer als acht Wochen zur Verwahrung übernommen, muss für ihn keine Hundesteuer bezahlt werden. Die Hundesteuer wird in diesem Fall von einer anderen Gemeinde vorgeschrieben. Dauert der Aufenthalt des Hundes länger als zwei Monate, muss der Verwahrer ab dem dritten Monat Hundesteuer in Oldenburg bezahlen.

Halten mehrere Personen einen Hund, haften alle für die Bezahlung der Hundesteuer. Handelt es sich bei dem Eigentümer und dem Halter des Hundes um verschiedene Personen, haften beide für die Bezahlung der Hundesteuer.

Kosten der Hundesteuer in Oldenburg

Anzahl der HundeJährliche Kosten der Hundesteuer in Oldenburg
erster Hund180 Euro
zweiter Hund132 Euro
jeder weitere Hund168 Euro pro Hund
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Oldenburg

Hundehalter müssen für jeden über drei Monate alten Hund Hundesteuer bezahlen. Kann das Alter des Hundes nicht belegt werden, tritt automatisch eine Pflicht zur Bezahlung der Hundesteuer ein.

Hunde, die von der Hundesteuer befreit sind, werden bei der Anzahl der gehaltenen Hunde für die Berechnung der Hundesteuer nicht berücksichtigt.

Die Hundesteuer muss immer bis zum 1. Juli des Jahres als Jahresbetrag bezahlt werden. Alternativ ist eine Bezahlung in vier Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November möglich.

Die Pflicht die Hundesteuer zu bezahlen beginnt mit dem Beginn des Monats, das auf den ersten Tag der Hundehaltung folgt. Verlegt der Hundehalter seinen Wohnsitz nach Oldenburg, muss ab dem nächsten Monat Hundesteuer bezahlt werden.

Der Bescheid für die Hundesteuer ist ein Mehrjahresbescheid. Änderungen der Höhe der eingehobenen Hundesteuer werden von der Stadt Oldenburg öffentlich bekannt gegeben.

Ermäßigungen der Kosten

Stellt der Hundebesitzer einen Antrag, kann eine Ermäßigung der Hundesteuer für folgende Hunde auf die Hälfte bewilligt werden.

  • Der Hund bewacht ein Gebäude, das mehr als 200 Meter von dem nächsten bewohnten Gebäude entfernt ist
  • Der Hundehalter ist Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II oder III. Die Ermäßigung gilt nur für einen Hund. Meldet der Hundehalter einen zweiten Hund an, muss für beide Hunde der volle Betrag der Hundesteuer bezahlt werden

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Oldenburg

Im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden sind gefährliche Hunderassen nicht ausdrücklich angeführt.

Gemäß § 7 gelten folgende Hunde als gefährlich:

  • Der Hund hat bereits einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen.
  • Der Hund reagiert mit einer gesteigerten Aggressivität.
  • Der Hund zeigt Kampfbereitschaft und Schärfe, die über das normale Maß hinausgeht.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes muss eine Bewilligung von der Fachbehörde eingeholt werden. In Oldenburg sind alle Hundebesitzer verpflichtet, die Prüfung für den Hundeführerschein zu absolvieren.

Hundehaftpflichtversicherung in Oldenburg

Die Hundehaftpflichtversicherung muss in Oldenburg für alle Hunde abgeschlossen werden.

Als Mindestversicherungssumme für Personenschäden sind in § 5 Niedersächsisches Gesetz für die Haltung von Hunden 500 000 Euro gesetzlich vorgeschrieben.
Sachschäden müssen mit mindestens 250 000 Euro versichert sein.

Anmeldung des Hundes in Oldenburg

Alle Hunde, die in Oldenburg gehalten werden, müssen innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden. Die Anmeldung ist für alle Hunde, die älter als zwei Monate sind, oder neu aufgenommen wurden, oder bei einem Umzug nach Oldenburg gebracht wurden.

Der Hundehalter kann die Anmeldung persönlich, schriftlich, per Post, Facx oder online durchführen. Zusätzlich ist der Hund in einem zentralen Register anzumelden.

Stadt Oldenburg
Organisation Finanzen
Industriestraße 1 d
26121 Oldenburg

Telefon: 0441 235-4444
Fax: 0441 235-3121
E-Mail: finanzservice@­stadt-oldenburg.de

Öffnungszeiten:
Montag: 08:00 – 12:00 und 13:30 – 15:30
Dienstag: 08:00 – 12:00 und 13:30 – 15:30
Mittwoch: 08:00 – 12:00 und 13:30 – 15:30
Donnerstag: 08:00 – 12:00 und 13:30 – 15:30
Freitag: 08:00 – 12:00

Die Online-Anmeldung ist über folgenden Link möglich.

Befreiung von der Hundesteuer

Hundehalter, die sich nur für kurze Zeit, maximal acht Wochen, in Oldenburg aufhalten, müssen keine Hundesteuer bezahlen. Die Hundesteuer ist in der ursprünglichen Gemeinde zu entrichten.

Auf Antrag des Hundehalters kann eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden, wenn:

  • Bei dem Hund handelt es sich um einen Diensthund. Der Unterhalt wird aus öffentlichen Mitteln bezahlt
  • Bei dem Hund handelt es sich um einen Rettungshund oder Sanitätshund
  • Der Hund ist vorübergehend in einer Anstalt des Tierschutzes untergebracht
  • Bei dem Hund handelt es sich um einen Blindenführhund
  • Der Hund steht blinden, tauben oder hilflosen Personen zur Verfügung. Ein amtsärztliches Zeugnis muss vorgelegt werden

Um eine Befreiung von der Hundesteuer zu erhalten, muss der Hundebesitzer nachweisen, dass sein Hund für die Aufgabe körperlich geeignet ist. Dem Tierschutzgesetz entsprechende Unterkünfte für den Hund müssen vorhanden sein.

Hundesteuermarke

Die Hundesteuermarke bleibt auch nach der Ausgabe an den Hundehalter Eigentum der Stadt Oldenburg. Sie ist mit Beendigung der Hundehaltung zurückzugeben.

Außerhalb der Wohnung muss der Hundehalter die Steuermarke sichtbar an seinem Hund anbringen. Hunde, die keine Hundesteuermarke tragen, können von Beauftragten der Stadt Oldenburg jederzeit eingefangen werden.

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