Hundesteuer in Nürnberg

Wie hoch ist die Hundesteuer in Nürnberg? In Nürnberg beträgt die Hundesteuer für jeden gehaltenen Hund 132 Euro im Jahr. Für Kampfhunde im Sinn von § 5 Abs. 1 bis 4 Satzung zur Erhebung der Hundesteuer müssen 1056 Euro an Hundesteuer jährlich bezahlt werden.

Wird von der Stadt für den Kampfhund ein Negativzeugnis ausgestellt, ist nur mehr eine Hundesteuer in Höhe von 264 Euro jährlich zu bezahlen. Die Hundesteuer ist immer bis zum 1 April als Jahressteuer zu begleichen.

Wer muss die Hundesteuer in Nürnberg bezahlen?

Hundehalter, die einen Hund mit einem höheren Alter als vier Monaten in ihrem Haushalt aufgenommen haben, sind zur Bezahlung der Hundesteuer verpflichtet. Ist der Hundehalter nicht identisch mit dem Besitzer des Hundes, haften beide Personen als Gesamtschuldner für die Bezahlung der Hundesteuer.

Personen, die einen Hund zur Verwahrung, Pflege oder zum Abrichten aufgenommen haben, sind ebenfalls verpflichtet für den Hund Hundesteuer zu bezahlen. Hundehalter, die ihren Wohnsitz nach Nürnberg verlegen, sind dazu verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen anzumelden und Hundesteuer zu bezahlen.

Kosten der Hundesteuer in Nürnberg

Anzahl der HundeHundesteuer in Nürnberg pro Jahr und Hund
jeder Hund132 Euro
Kampfhunde gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 Satzung zu Erhebung der Hundesteuer1056 Euro
Hunde mit einer behördlichen Negativbescheinigung264 Euro
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Nürnberg

Die Hundesteuer wird immer am ersten April des jeweiligen Jahres fällig. Die Steuer ist als Gesamtbetrag zu bezahlen.

Ermäßigungen der Kosten

Gemäß § 7 Satzung zur Erhebung der Hundesteuer wird die Steuer für folgende Hunde auf die Hälfte ermäßigt:

  • Hunde, die in einer Einöde oder einem Weiler leben. Ein Weiler wird definiert als eine Anzahl von Gebäuden, die von maximal 300 Personen bewohnt werden und von weiteren Wohngebäuden mindestens 500 Meter entfernt sind. Als Anwesen gilt ein einzelnes Wohngebäude, das von anderen bewohnten Gebäuden mindestens 500 Meter entfernt ist
  • Hunde von Forstmitarbeitern, Berufsjägern oder Besitzern eines Jagdscheins. Die Hunde müssen eine Brauchbarkeitsprüfung nach dem Bayrischen Jagdgesetz absolviert haben
  • Therapiehunde, die für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Die Hunde müssen eine Therapiehundeprüfung erfolgreich abgelegt haben
  • Hunde, deren Halter den Nürnberg-Pass besitzen. Pro Haushalt kann nur für einen Hund eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragt werden

Hundehalter, die erfolgreich die Hundeführerscheinprüfung abgelegt haben, erhalten eine einmalige Ermäßigung der Hundesteuer in der Höhe von 50 Euro.
Die Ermäßigung der Hundesteuer wird nicht bewilligt für Kampfhunde oder Hundehalter, die diese Ermäßigung bereits in einer anderen Gemeinde in Anspruch genommen haben.

Für die Ermäßigung der Hundesteuer muss der Hundehalter ein schriftliches Ansuchen an die Stadt Nürnberg richten.
Für den Antrag ist folgendes Formular zu verwenden:
https://online-service2.nuernberg.de/intelliform/forms/n/210_kast/210_kast_f_nuernberg_pass_2021/show

Züchter können die Umwandlung der Hundesteuer in eine Züchtersteuer beantragen.

Die Züchtersteuer ist gemäß § 8 Satzung zur Erhebung der Hundesteuer um die Hälfte zu ermäßigen, wenn:

  • Der Züchter zwei Hunde der gleichen Hunderasse hält.
  • Bei einem der Hunde muss es sich um ein weibliches Tier handeln
  • Der Nachweis eines Zuchterfolges muss erbracht werden

Hält der Hundezüchter mehr als zwei Hunde der gleichen Rasse, darf die Züchtersteuer das Dreifache des halben normalen Steuersatzes nicht überschreiten.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Nürnberg

Nach § 1 Absatz 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit wird bei folgenden Hunderassen immer eine Gefährlichkeit vermutet:

  • Pit–Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa–Inu.
  • Mischlinge dieser Hunderassen

Bei folgenden Hunden wird nach § 1 Absatz 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit eine Eigenschaft als Kampfhund vermutet:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler.
  • Mischlinge dieser Hunderassen

Der Hundehalter hat die Möglichkeit, der Behörde nachzuweisen, dass von seinem Hund keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht.

Nach § 1 Absatz 3 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gelten auch Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit abgerichtet wurden, als Kampfhunde.

Hundehaftpflichtversicherung in Nürnberg

In Nürnberg besteht keine generelle gesetzliche Verpflichtung, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Wird ein Kampfhund nach § 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gehalten, muss der Hundehalter eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen, um eine Haltungsbewilligung zu bekommen.

In der Hundehaftpflichtversicherung müssen Personenschäden mit mindestens 500 000 Euro gedeckt sein.

Die Mindestdeckungssumme für Sachschäden beträgt 250 000 Euro.

Anmeldung des Hundes in Nürnberg

Hundehalter sind verpflichtet ihren Hund innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der Stadt Nürnberg anzumelden.

Die Anmeldepflicht gilt, wenn:

  • ein Hund neu in den Haushalt aufgenommen wurde
  • der Hund ein Alter von vier Monaten erreicht hat
  • der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz nach Nürnberg verlegt hat

Für die Haltung von Kampfhunden muss zusätzlich eine Genehmigung der Behörde beantragt werden.

Mit der Anmeldung erhält der Hund eine Steuermarke, die er außerhalb der Wohnung deutlich sichtbar tragen muss.

Ausgenommen davon sind Jagdhunde, die während der Ausübung der Jagd nicht dazu verpflichtet sind, eine Steuermarke zu tragen.

Die Anmeldung kann online oder schriftlich per Post erfolgen.

Stadt Nürnberg
Kassen- und Steueramt – Hundesteuer
Theresienstraße 7
1. Stock/ Zimmer 110
90403 Nürnberg

Telefon: 09 11 / 2 31-31 08
Telefax: 09 11 / 2 31-73 80

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr

Befreiung von der Hundesteuer

Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit:

  • Hunde, die öffentliche Aufgaben erfüllen
  • Hunde, die von freiwilligen Hilfsorganisationen gehalten und eingesetzt werden. Zu diesen Hilfsorganisationen gehören das Technische Hilfswerk und der Bayrische Rettungsdienst
  • Hunde, die für blinde, gehörlose, schwerhörige oder hilflose Menschen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“, „Gl“ oder „H“) unentbehrlich sind. Die Hunde müssen eine besondere Ausbildung abgeschlossen haben
  • Hunde, die Herden bewachen
  • Hunde, die in Tierasylen und Tierheimen untergebracht sind
  • Hunde mit einer Rettungshundeprüfung, die im Zivilschutz, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz eingesetzt werden
  • Hunde, die in Tierhandlungen zum Verkauf angeboten werden

Hat ein Hundehalter einen Hund aus dem Nürnberger Tierheim in seinen Haushalt aufgenommen, wird nach einer Haltungsdauer von zwei Jahren nachträglich eine Steuerbefreiung für die ersten zwölf Monate bewilligt.

Um die Bewilligung für eine Steuerbefreiung zu erhalten, muss der Hundehalter einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Nürnberg einreichen.

Ordnungswidrigkeiten

  • Der Hund wird nicht rechtzeitig angemeldet
  • Bei einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer erfolgt keine Anzeige bei der Stadt Nürnberg
  • Der Hund trägt außerhalb der Wohnung keine sichtbare Steuermarke
  • Der Hundehalter kann auf Verlangen der Behörde keine Steuermarke für seinen Hund vorweisen

Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet.

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