Hundesteuer in Mainz

Wie hoch ist die Hundesteuer in Mainz? Hundehalter müssen in Mainz für den Ersthund eine Hundesteuer von 186 Euro und für jeden weiteren Hund 216 Euro jährlich bezahlen. Für einen gefährlichen Hund muss eine Hundesteuer von 600 Euro pro Jahr entrichtet werden.

Die Zahlung der Hundesteuer erfolgt quartalsweise mit einer Fälligkeit am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.

Wer muss die Hundesteuer in Mainz bezahlen?

Jeder Hundehalter, der einen Hund mit einem Alter von über drei Monaten in der Stadt Mainz hält, ist verpflichtet, den Hund anzumelden und Hundesteuer zu bezahlen.

Wird ein Hund von mehreren Personen, die in einem Haushalt leben, gehalten, gelten die Personen als Gesamtschuldner. Die Hundesteuer ist nur einmal zu entrichten.

Wird ein Hund länger als zwei Monate auf Probe oder zur Pflege gehalten, muss die Hundesteuer für den Hund bezahlt werden. Für einen Hund, der länger als drei Monate zur Ausbildung in der Stadt Mainz gehalten wird, ist die Hundesteuer zu entrichten.

Für einen zugelaufenen Hund muss der Hundehalter Hundesteuer bezahlen, wenn er den Hund länger als ein Monat behält.

Kosten der Hundesteuer in Mainz

Anzahl der HundeKosten in Mainz pro Jahr
Ersthund186 Euro
jeder weitere Hund216 Euro pro Hund
gefährliche Hunde600 Euro pro Hund

Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Mainz

Hält ein Hundehalter neben einem von der Hundesteuer befreiten Hund noch weitere Hunde, wird die Hundesteuer pro weiterem Hund auf 216 Euro pro Jahr festgesetzt.

Wird ein gefährlicher Hund gemeinsam mit nicht als gefährlich eingestuften Hunden gehalten, gilt der gefährliche Hund als Ersthund. Für die weiteren Hunde muss Hundesteuer in der Höhe von 216 Euro pro Hund und Jahr bezahlt werden.

Die Hundesteuer kann per Einzugsermächtigung über ein Lastschriftverfahren bezahlt werden.

Ermäßigungen der Kosten

Auf Antrag des Hundehalters kann die Hundesteuer in folgenden Fällen auf 50 Prozent ermäßigt werden.

  • Wachhunde, die ein Gebäude bewachen, das mehr als 200 Meter von einem bebauten Ortsteil entfernt ist
  • Hunde, die auf Binnenschiffen gehalten werden. Die Schiffe müssen in das Schiffsregister eingetragen werden
  • Hunde, die von einem Bewachungsgewerbe für die Ausübung des Wachdienstes gehalten werden
  • Fährtenhunde, Sanitätshunde, Rettungshunde und Schutzhunde, die für den Schutz der zivilen Bevölkerung und im Katastrophenschutz eingesetzt werden
  • Hunde, die den Rettungshundeeignungstest oder die Rettungshundetauglichkeitsprüfung bestanden haben. Besteht der Hund die vorgeschriebene Rettungshundeprüfung nicht innerhalb von drei Jahre, entfällt die Ermäßigung der Hundesteuer
  • Für Hundehalter, die Hilfe für den Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder Grundsicherungsleistungen nach Hartz 4 beziehen, wird die Hundesteuer ebenfalls auf 50 Prozent ermäßigt

Stellt der Hundehalter den Antrag, ist er verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise für die Steuerermäßigung schriftlich beizulegen.

Die Ermäßigung der Hundesteuer muss jedes Jahr neu beantragt werden. Alle Nachweise für die Voraussetzungen sind bei einem Antrag auf Verlängerung neu beizulegen.

Hält eine Person mehrere Hunde, erfolgt die Ermäßigung der Hundesteuer auf Antrag für den ersten Hund. Die Verringerung der Hundesteuer für alle weiteren Hunde liegt im Ermessen der Stadt Mainz.

Eine Ermäßigung der Hundesteuer für gefährliche Hunde ist nicht möglich. Hundezüchter können einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer durch Umwandlung in eine Züchtersteuer stellen.

Die Steuer wird für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, auf 50 Prozent verringert. Hält der Züchter mehrere Hunde, darf die Gesamtsteuer nicht höher sein als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund.

Selbstgezogene Hunde, die sin in dem Zwinger befinden, sind die ersten sechs Lebensmonate von der Hundesteuer befreit. Voraussetzung für die Züchtersteuer ist, dass der Züchter in das Vereinsregister der zucht- oder stamm-buchführenden Hundezüchtervereinigung eingetragen ist.

Die Unterkünfte für die Hunde müssen dem Tierschutzgesetz entsprechen. Wird innerhalb von 24 Monaten kein Zuchterfolg nachgewiesen, muss wieder die normale Hundesteuer bezahlt werden.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Mainz

Gemäß §1 Absatz 1 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde gelten folgende Hunde in Einzelfällen als gefährlich:

  • Hunde, die bissig sind
  • Hunde, die Wild und Vieh hetzen und reißen
  • Hunde, die aggressiv Menschen anspringen
  • Hunde, die durch ihre Ausbildung eine sehr starke Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe entwickelt haben

Entsprechen §1 Absatz 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde werden die Hunde folgender Hunderassen als gefährliche Hunde eingestuft:

  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordhire Bullterrier
  • Hunde des Typs Pit Bull Terrier
  • Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Die Behörde kann die Unfruchtbarkeitmachung des Hundes anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass gefährliche Nachkommen herangebildet werden.

Hundehaftpflichtversicherung in Mainz

Im §4 des Landeshundegesetzes von Rheinland-Pfalz ist die Verpflichtung für Hundehalter festgehalten, für gefährliche Hunde eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Deckungssumme für Personenschäden muss mindestens 500 000 Euro betragen.

Andere Sachschäden müssen von der Hundehaftpflichtversicherung bis mindestens 250 000 Euro gedeckt werden.

Für nicht gefährliche Hunde besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Anmeldung des Hundes in Mainz

Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von 14 Tagen per Post, Fax oder persönlich anzumelden.

Neugeborene Hunde müssen erst mit Vollendung des dritten Lebensmonats für die Hundesteuer angemeldet werden.

Der Hundehalter kann die ausgefüllten Formulare (https://www.mainz.de/vv/medien/Hundesteuer-Anmeldung.pdf) mit allen erforderlichen Nachweisen bei der Steuerverwaltung Mainz, den Ortsverwaltungen der Stadt Mainz oder dem Bürgerservice abgeben.

Postanschrift
Postfach 3820
55028 Mainz

Bei persönlicher Anmeldung:
Stadthaus Große Bleiche
Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz

Frau Imke Becker
Telefon: +49 6131 12-3538
E-Mail: Imke.Becker@stadt.mainz.de

Bei der Anmeldung des Hundes muss eine Kopie des EU-Heimtierausweises vorgelegt werden.

Befreiung von der Hundesteuer

Nach §7 Hundesteuersatzung Mainz ist eine Befreiung von der Hundesteuer für folgende Hund auf Antrag möglich:

  • Diensthunde von Bundeswehr, Polizei und Forstwirtschaft, deren Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird
  • Diensthunde von Jagdaufsehern, die in Privatforsten angestellt sind
  • Gebrauchshunde, die Herden mit mindestens fünf Tieren bewachen
  • Hunde, die sich vorübergehend in Tierschutzvereinen aufhalten
  • Hunde, die von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „H“ zur Hilfe gehalten werden
  • Hunde, die die Rettungshundeprüfung erfolgreich absolviert haben und für den Katastrophenschutz ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen
  • Hunde, die nachweislich aus dem Tierschutzheim Mainz adoptiert wurden, sind zwölf Monate lang von der Hundesteuer befreit. Die Befreiung von der Hundesteuer kann nicht auf andere Personen übertragen werden

Hunde, die mindestens drei Jahre lang ihre Aufgabe als Diensthunde oder Rettungshunde erfüllt haben, sind nach Ablauf dieser Zeit weiter von der Hundesteuer befreit, auch wenn sie ihre ursprünglichen Aufgaben nicht mehr ausführen können. Voraussetzung dafür ist, dass die Hunde bei demselben Halter verbleiben.

Gefährliche Hunde können nicht von der Hundesteuer befreit werden.

Ordnungswidrigkeiten

Folgende Verstöße werden von der Stadt Mainz geahndet:

  • Die Anmeldung oder Abmeldung des Hundes erfolgt nicht fristgerecht
  • Bei einem Besitzerwechsel wird der Behörde der Name und die Adresse des neuen Hundehalters nicht mitgeteilt
  • Das Zwingerbuch wird nicht ordnungsgemäß geführt
  • Der Wegfall von Voraussetzungen wird nicht gemeldet
  • Der Hund trägt keine Hundesteuermarke

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