Alles zur Hundesteuer in Lübeck

Wie hoch ist die Hundesteuer in Lübeck? In Lübeck ist der Hundehalter verpflichtet, für jeden von ihm gehaltenen Hund eine Hundesteuer in der Höhe von 144 Euro zu bezahlen. Für gefährliche Hunde wird von der Stadt Lübeck eine Hundesteuer von 618 Euro jährlich eingehoben.

Die Steuer ist immer am 01. Juli des jeweiligen Jahres zu bezahlen.

Wer muss die Hundesteuer in Lübeck bezahlen?

Wird ein Hund in einem Haushalt gehalten, ist der Hundehalter dazu verpflichtet, den Hund in der Stadt Lübeck anzumelden und Hundesteuer zu bezahlen,

Für zugelaufene oder aufgenommene Hunde ist die Hundesteuer zu entrichten, wenn der Hund nicht innerhalb von zwei Wochen bei dem Tierheim Lübeck oder der Polizei abgegeben wird.

Hundehalter, die einen Hund zur Pflege aufnehmen, sind verpflichtet, Hundesteuer zu bezahlen, wenn der Aufenthalt des Hundes bei dem Halter länger als einen Monat dauert.

Hunde, die sich kürzer als einen Monat in Lübeck aufhalten, sind von der Hundesteuer befreit. Der Halter muss den Nachweis erbringen, dass in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer bezahlt wird.

Kosten der Hundesteuer in Lübeck

In Lübeck müssen pro Hund jährlich 144 Euro Hundesteuer bezahlt werden.

Für einen von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuften Hund ist eine erhöhte Hundesteuer von 618 Euro jährlich zu entrichten.

Der Fälligkeitstag für die Hundesteuer ist der 01. Juli des jeweiligen Jahres. Hundehalter können während der ersten sechs Monate eines Jahres mehrere Teilbeträge für die Hundesteuer einbezahlen. Der Gesamtbetrag muss bis zum 01. Juli auf dem Konto der Stadtkasse Lübeck eingelangt sein.

Ermäßigung der Kosten

Auf Antrag des Hundehalters kann die Hundesteuer auf die Hälfte des ursprünglichen Betrages reduziert werden. Ein Antrag auf Reduzierung der Hundesteuer kann für Hunde gestellt werden, die für den Schutz von Gebäuden eingesetzt werden, die mindestens 200 Meter von dem nächsten bewohnten Haus entfernt sind.

Für als gefährlich eingestufte Hunde ist eine Ermäßigung der Hundesteuer nicht möglich.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Lübeck

Seit 2016 existiert in Schleswig-Holstein keine Rasseliste für als gefährlich eingestufte Hunde.

Gemäß §7 Gesetz über das Halten von Hunden gelten folgende Hunde als gefährlich:

  • Hunde, die einen Menschen ohne Notwendigkeit zur Selbstverteidigung gebissen haben
  • Hunde, die außerhalb des umzäunten Grundstücks aggressives Verhalten zeigen, oder Menschen drohend anspringen
  • Hunde, die andere Tiere gebissen haben, obwohl sich diese unterworfen haben
  • Hunde, die unkontrolliert Tiere hetzen und reißen

Um zu überprüfen, ob es sich bei einem Hund um einen gefährlichen Hund handelt, kann die Behörde die Untersuchung und Begutachtung des Hundes bei einem Tierarzt anordnen. Die Kosten für die Begutachtung müssen von dem Hundehalter bezahlt werden.

Zwei Jahre nach rechtskräftiger Beurteilung eines gefährlichen Hundes und 12 Monate nach Bestehen eines Wesenstestes gemäß §13 Gesetz über das Halten von Hunden kann der Hundehalter einen Antrag auf eine neuerliche Einstufung des Hundes durch die Behörde stellen.

Hundehaftpflichtversicherung in Lübeck

Der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung ist für alle Hunde in Lübeck vorgeschrieben.

Dabei muss mindestens eine Versicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für weitere Sachschäden bestehen.

Anmeldung des Hundes in Lübeck

Die Anmeldung des Hundes muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen, wenn der Hund älter als drei Monate ist.

Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich, per E-Mail oder per Fax durchgeführt werden.

Für die Anmeldung steht folgendes Formular zur Verfügung:
https://bekanntmachungen.luebeck.de/dokumente/d/39/inline

Hansestadt Lübeck
Haushalt und Steuerung
Fischergrube 53
23552 Lübeck
Fax: +49 451 122-2290
steuern@luebeck.de
info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de

Für die telefonische Anmeldung:
Mengstraße 16
23552 Lübeck
Telefon: +49 451 115

Befreiung von der Hundesteuer

Gemäß §6 Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Hundesteuer können auf Antrag eines Hundehalters folgende Hunde von der Entrichtung einer Hundesteuer befreit werden:

  • Gebrauchshunde für den Forstdienst und Jagddienst
  • Herdengebrauchshunde, die für den Schutz von gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden
  • Sanitätshunde und Rettungshunde, die eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das vorgelegte Prüfungszeugnis darf maximal zwei Jahre alt sein
  • Hunde, die von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen GL, BL oder H gehalten werden. Pro Haushalt kann ein Hund von der Hundesteuer befreit werden
  • Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapiehundeprüfung bestanden haben. Die Hunde müssen für therapeutische und soziale Zwecke eingesetzt werden
  • Hunde, die im Tierheim der Hansestadt Lübeck untergebracht sind
  • Hunde, die für eine gewerbsmäßige Hundezucht gehalten werden

Für als gefährlich eingestufte Hunde ist eine Befreiung von der Hundesteuer nicht möglich.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten sind vorsätzliche oder leichtfertige Vergehen gegen 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein):

  • Verspätete Anmeldung des Hundes
  • Falsche Angaben des Hundehalters bei der Anmeldung des Hundes
  • Der Wegfall der Gründe für eine Befreiung von der Hundesteuer wird nicht gemeldet
  • Die Steuermarke des Hundes wird an andere Hunde weitergegeben

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