Hundesteuer in Hamburg

Was kostet die Hundesteuer in Hamburg? In Hamburg wird jeder Hund jährlich mit einer Hundesteuer von 90 Euro besteuert. Handelt es sich bei dem Hund um einen nach dem Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden als gefährlich eingestuften Hund, muss der Hundebesitzer 600 Euro Hundesteuer jährlich bezahlen.

Die Hundesteuer ist immer halbjährlich am 15. Februar und am 15. August zu bezahlen. Liegt für die Bezahlung der Hundesteuer eine unbillige Härte vor, kann die Stadt Hamburg die Hundesteuer reduzieren oder vollständig erlassen.

Wer muss die Hundesteuer in Hamburg bezahlen?

In erster Linie ist der Hundehalter dazu verpflichtet, die Hundesteuer pünktlich zu bezahlen. Die Hundesteuer ist für alle Hunde zu bezahlen, die älter als drei Monate sind.

Sind mehrere Personen in einem Haushalt für den Hund verantwortlich, werden sie von der Stadt Hamburg als Gesamtschuldner für die Hundesteuer angesehen.

Wenn ein Hund zum Anlernen oder zur Pflege aufgenommen wird, muss erst nach dem Ablauf von zwei Monaten Hundesteuer bezahlt werden. Der Verwahrer ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Steuer für den Hund in einer anderen deutschen Stadt bezahlt wird.

Wird ein über drei Monate alter Hund nach Hamburg eingeführt, muss der Hundehalter ab dem der Einführung folgenden Monat Hundesteuer bezahlen.

Für zugelaufene oder aufgefundene Hunde muss der neue Hundehalter Hundesteuer bezahlen, wenn sich der Hund im folgenden Monat noch in seinem Haushalt befindet.

Gibt ein Finder einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn der Steuerpflicht beim Fundbüro oder an den ursprünglichen Halter ab, wird keine Hundesteuer vorgeschrieben.

Kosten der Hundesteuer in Hamburg

Anzahl der HundeKosten der Hundesteuer in Hamburg pro Jahr
jeder Hund90 Euro
jeder gefährliche Hund600 Euro
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Hamburg

Die Hundesteuer muss für alle Hunde mit einem Alter von über drei Monaten bezahlt werden. In besonderen Fällen sind eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Bezahlung der Hundesteuer möglich.

Ermäßigungen der Kosten

Gemäß § 9 der Hundesteuersatzung von Hamburg können Personen, die ein Gewerbe für den Handel mit Hunden in Hamburg angemeldet haben, einen Antrag auf die Ermäßigung der Hundesteuer stellen.

Nach der Bewilligung des Antrags müssen die Hundehändler nur für zwei Hunde die normale Hundesteuer bezahlen. Alle weiteren Hunde sind von der Hundesteuer befreit, wenn sie nicht länger als sechs Monate in dem Besitz des Händlers sind.

Bei Hunden, die aus dem Hamburger Tierheim übernommen wurden, wird die Hundesteuer für ein Jahr nach einem Antrag des Hundehalters auf 48 Euro verringert.

Hundezüchter, die mehr als zwei Zuchthunde halten, können die Hundesteuer in Form der Zwingersteuer bezahlen. Nach § 8 Hundesteuersatzung Hamburg wird die Hundesteuer in diesem Fall nur für zwei Hunde eingehoben.

Für alle weiteren Hunde muss keine Hundesteuer bezahlt werden. Voraussetzung für diese Ermäßigung ist, dass mindestens eine Hündin für die Zucht gehalten wird. Ermäßigungen können nicht für gefährliche Hunde in Anspruch genommen werden.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Hamburg

Nach § 2 Absatz 1 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden wird bei den folgenden Hunderassen eine Gefährlichkeit immer vermutet:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Mischlinge dieser Hunderassen

Nach § 2 Absatz 2 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden gelten als gefährliche Hunde mit starkem Aggressionsverhalten:

  • Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine hohes Aggressionspotential entwickelt haben
  • Hunde, die Menschen oder Tiere gebissen haben
  • Hunde, die auf gefährliche Weise Menschen verfolgen und anspringen
  • Hunde, die andere Tiere hetzen und reißen

Nach § 2 Absatz 3 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden wird bei den folgenden Hunderassen von der Behörde die Gefährlichkeit nur vermutet:

  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Mastiff
  • Mastino Español
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Hundehaftpflichtversicherung in Hamburg

Nach § 12 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden ist jeder Hundehalter in Hamburg verpflichtet, für seinen Hund eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Hundehaftpflichtversicherung kann ohne oder mit einem Selbstbehalt von 500 Euro pro Schadensfall abgeschlossen werden.

Die Mindestversicherungssumme für durch den Hund verursachte Personen- oder Sachschäden beträgt 1 Million Euro.

Die Police der Hundehaftpflichtversicherung muss die vollständige Haftung des Versicherungsnehmers nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches beinhalten. Ausnahmen von der Hundehaftpflichtversicherung sind nur für Hunde, die in einem Tierheim gehalten werden, möglich.

Anmeldung des Hundes in Hamburg

Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen von dem Hundehalter bei der Stadt Hamburg innerhalb von zwei Wochen angemeldet werden.

Wird ein Hund von einer minderjährigen Person gehalten, ist der Haushaltsvorstand für die Behörde der Hundehalter und muss den Hund anmelden.

Hunde, die zugelaufen sind oder aufgefunden werden, müssen innerhalb von einer Woche an das Hamburger Tierheim abgegeben werden. Hält sich der Hund länger im Haushalt des Finders auf, muss er angemeldet werden.

Die Anmeldung des Hundes erfolgt direkt bei der Hundesteuerstelle des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.

Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg
Gorch-Fock-Wall 11
20355 Hamburg
Telefon: 040 / 428 28 0
Fax: 040 4273-13107

Buchstabe A – E:
Zimmer 420
Telefon: 040 428 43 – 6924 oder 6925

Buchstabe F – N:
Zimmer 421
Telefon: 040 428 43 – 6926 oder 6927

Buchstabe O – S
Zimmer 419
Telefon: 040 428 43 – 6923

Buchstabe T – Z:
Zimmer 420
Telefon: 040 428 43 – 6924 oder 6925

Öffnungszeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag
9:00 bis 12:00 Uhr

Hundehalter können ihren Hund auch bei dem Verbraucherschutzamt des zuständigen Bezirkes anmelden. Die Anmeldung des Hundes kann telefonisch, schriftlich oder über online durchgeführt werden.

Das für die Anmeldung benötigte Formular steht den Hundebesitzern hier zur Verfügung.

Befreiung von der Hundesteuer

Nach einem schriftlichen Antrag kann der Hundehalter von der Stadt Hamburg von der Bezahlung der Hundesteuer befreit werden.

Nach § 7 Hundesteuersatzung der Stadt Hamburg wird die Befreiung von der Hundesteuer für folgende Hunde bewilligt:

  • Hunde, die von einer Behörde des öffentlichen Dienstes gehalten werden
  • Hunde, die zu Wachzwecken eingesetzt werden
  • Hunde, die für wissenschaftliche Zwecke von Instituten gehalten werden
  • Führhunde und Begleithunde für Schwerbeschädigte
  • Führ- und Begleithunde für Blinde und Schwerhörige dritten Grades
  • Hunde von Ausländern, die gemäß der Staatsverträge nicht steuerpflichtig sind
  • Hunde, die an Bord von Schiffen gehalten werden
  • Hunde, die von Artisten und Schaustellern eingesetzt werden
  • In Einzelfällen kann bei Vorliegen einer unbilligen Härte die Hundesteuer von der Stadt Hamburg erlassen werden

Gefährliche Hunde können nicht von der Bezahlung der Hundesteuer befreit werden

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