Hundesteuer in Göttingen

Wie hoch ist die Hundesteuer in Göttingen? Für den ersten Hund muss jährlich eine Hundesteuer von 120 Euro bezahlt werden. Für jeden weiteren Hund fallen jährlich 216 Euro an Hundesteuer an. Hält eine Person einen gefährlichen Hund, müssen pro Jahr 672 Euro Hundesteuer bezahlt werden.

Wer muss die Hundesteuer in Göttingen bezahlen?

Jeder Hundehalter, der einen Hund in seinem Haushalt aufnimmt, ist dazu verpflichtet die Hundesteuer zu bezahlen.

Halten mehrere Personen in einem Haushalt gemeinsam einen Hund, gelten sie für die Bezahlung der Hundesteuer als Gesamtschuldner.

Für einen zur Probe oder Pflege übernommenen Hund muss Hundesteuer bezahlt werden, wenn die Aufnahme des Hundes länger als zwei Monate dauert. In den ersten beiden Monaten ist der Hund von der Hundesteuer befreit, wenn er in einer anderen Gemeinde in Deutschland versteuert wird.

Der Hundehalter ist verpflichtet, für jeden Hund, der älter als drei Monate ist, Hundesteuer zu bezahlen. Ist das Alter des Hundes nicht bekannt, nimmt die Behörde automatisch an, dass der Hund älter als drei Monate ist.

Kosten der Hundesteuer in Göttingen

Anzahl der HundeHundesteuer in Göttingen pro Hund & Jahr
erster Hund120 Euro
jeder weitere Hund216 Euro
jeder gefährliche Hund672 Euro

Ermäßigungen der Kosten

Stellt der Hundehalter einen Antrag an die Stadt Göttingen, wird die Hundesteuer bei folgenden Voraussetzungen um 5o Prozent verringert:

  • Der Hund bewacht Wohngebäude, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mindestens 100 Meter entfernt liegen
  • Der Hund wird von einem Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder einem berufsmäßigen Einzelwächter für den Wachdienst eingesetzt
  • Abgerichtete Hunde, die für die Arbeit von Schaustellern und Artisten benötigt werden
  • Meldehunde, Schutzhunde, Suchhunde, Fährtenhunde und Rettungshunde, die regelmäßig im Besuchshundedienst von gemeinnützigen Organisationen in der Stadt Göttingen eingesetzt werden

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Göttingen

In Niedersachsen gibt es keine Liste für Kampfhunde. Alle Hundehalter sind verpflichtet, für eine Hundehaltung ihre Sachkenntnis mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

Gemäß § 7 Absatz 1 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden werden folgende Hunde als gefährlich angesehen:

  • Hunde, die Menschen oder Tiere gebissen haben
  • Hunde, die stärker als andere Hund kampfbereit, aggressiv und scharf sind
  • Hunde, die auf Schärfe gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet wurden

Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes wird durch die Fachbehörde festgestellt.

Hundehaftpflichtversicherung in Göttingen

Gemäß § 5 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden muss für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Die Mindestversicherungssummen in der Haftpflichtversicherung liegen für Personenschäden bei 500 000 Euro und für Sachschäden bei 250 000 Euro.

Der Versicherungsvertrag muss der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Die gesetzliche Versicherungspflicht gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Diensthunde, die von fremden Streitkräften gehalten werden.

Anmeldung des Hundes in Göttingen

Hunde, die älter sind als drei Monate, müssen innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Göttingen, Fachbereich Finanzen, angemeldet werden.

Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen

C. Schneider
Raum: 528
Telefon: 0551/400-2404
Telefax: 0551/400-2704
E-Mail: c.schneider@goettingen.de

Mo: 08.30 – 12.00
Di: 08.30 – 12.00
Mi: 08.30 – 12.00
Do: 08.30 – 12.00 | 14.00 – 17.00
Fr: 08.00 – 12.00

Für die Anmeldung des Hundes ist dieses Formular auszufüllen:
https://www.goettingen.de/pics/verwaltung/1_1490955980/940010GOe_Hundesteueranmeldung.pdf

Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich per Post durchgeführt werden.

Die Kopie des Impfpasses des Hundes und des Personalausweises des Halters muss bei der Anmeldung beigelegt werden.

Befreiung von der Hundesteuer

Für die Befreiung von der Hundesteuer muss der Hundehalter einen schriftlichen Antrag einreichen.

Eine Steuerbefreiung wird für folgende Hunde bewilligt:

  • Diensthunde von kommunalen und staatlichen Dienststellen, deren Unterhalt aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
  • Gebrauchshunde von Forstbeamten, Jagdaufsehern und Feldschutzkräften
  • Herdengebrauchshunde
  • Rettungshunde und Sanitätshunde, die von anerkannten Sanitätseinheiten und Zivilschutzeinheiten gehalten werden
  • Hunde, die für wissenschaftliche Zwecke in wissenschaftlichen Instituten gehalten werden
  • Hunde, die vorübergehend in Tierschutzheimen untergebracht sind
  • Blindenführhunde
  • Hunde, die von hilflosen Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen ”B”,”BL”,”aG” oder ”H” gehalten werden
  • Hunde, die aus dem Göttinger Tierheim übernommen wurden, sind ein Jahr lang von der Hundesteuer befreit

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist für gefährliche Hunde nicht möglich.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen bis zu 10 000 Euro geahndet.

  • Die Hundehaltung wird nicht gemeldet
  • Die Rasse des Hundes wird bei der Anmeldung nicht angegeben
  • Ein Wegfallen der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nicht gemeldet
  • Bei der Abmeldung des Hundes wird die Hundemarke nicht abgegeben
  • Der Hund hält sich außerhalb der Wohnung ohne eine sichtbare Steuermarke auf
  • Der Hundehalter erteilt falsche Auskünfte

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