Hundesteuer in Bottrop

Wie hoch ist die Hundesteuer in Bottrop? Hundehalter müssen in Bottrop für einen Hund 120 Euro, ab zwei Hunden je Hund 144 Euro und bei der Haltung von drei und mehr Hunden 180 Euro Hundesteuer bezahlen.

Die Hundesteuer muss alle sechs Monate am 15.02. und 15.08. bezahlt werden. Der Hundehalter hat die Möglichkeit den gesamten Betrag zu Beginn des Jahres im Voraus zu bezahlen.

Wer muss die Hundesteuer in Bottrop bezahlen?

Jeder Hundehalter mit einem Hauptwohnsitz in Bottrop ist verpflichtet, für seinen Hund Hundesteuer zu bezahlen.

Für Hunde, die von mehreren Angehörigen des Haushalts gemeinsam gehalten werden, besteht nur ein Mal die Verpflichtung Hundesteuer zu bezahlen. Alle Personen eines Haushalts gelten als Gesamtschuldner für die Hundesteuer.

Wird ein zugelaufener Hund nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt Bottrop gemeldet oder an einer von der Behörde bestimmten Stelle abgegeben, gilt er als gehalten. Es muss Hundesteuer bezahlt werden.

Für einen zur Verwahrung oder Pflege übernommenen Hund muss der Hundehalter in den ersten beiden Monaten keine Hundesteuer bezahlen, wenn der Hund in einer anderen Gemeinde versteuert wird. Übersteigt der Verwahrungszeitraum acht Wochen, muss Hundesteuer bezahlt werden.

Kosten der Hundesteuer in Bottrop

Anzahl der Hundejährliche Kosten der Hundesteuer in Bottrop für jeden Hund
ein Hund120 Euro
ab zwei Hunden144 Euro
drei oder mehr Hunde180 Euro
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Bottrop

Die Hundesteuer kann halbjährlich am 15.02. und 15.08. oder im Voraus als Gesamtbetrag bezahlt werden.

Wurde die Hundesteuer bereits nachweislich in einer anderen Gemeinde bezahlt, wird der bereits bezahlte Betrag auf die in Bottrop fällige Hundesteuer angerechnet.

Ermäßigungen der Kosten

Für folgende Hunde kann die Hundesteuer auf Antrag des Hundehalters nach § 5 Hundesteuersatzung Bottrop um 50 Prozent ermäßigt werden:

  • Hunde, die ein Gebäude bewachen, das sich von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mindestens 200 Metern befindet
  • Hunde, die immer wieder im Sanitätsdienst, Rettungsdienst und Katastrophendienst eingesetzt werden. Die Eignung der Hunde muss durch Ablegen einer Prüfung nachgewiesen werden
  • Hunde, die landwirtschaftliche Anwesen bewachen, die von dem nächsten zusammenhängend bebauten Ortsgebiet mindestens 400 Meter weit entfernt sind. Der Hund muss als Wachhund geeignet sein
  • Hunde, die von Personen gehalten werden, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten
  • Hunde, die von Empfängern von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII gehalten werden
  • Hunde, die von Empfängern von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II gehalten werden

Personen mit geringem Einkommen können die Ermäßigung der Hundesteuer nur für den ersten Hund beantragen.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Bottrop

Nach § 3 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen wird bei folgenden Hunderassen eine Gefährlichkeit vermutet:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Mischlinge dieser Rassen

Bestehen über die Rassenzusammensetzung des Hundes Zweifel, muss der Hundehalter auf seine Kosten nachweisen, dass sein Hund kein Mischling aus den aufgezählten Rassen ist.

Nach § 3 Absatz 3 Landeshundegesetz nordrhein-Westfalen gelten folgende Hunde im Einzelfall als gefährlich:

  • Hunde, die mit dem Ziel einer erhöhten Aggressivität gezüchtet oder ausgebildet wurden
  • Hunde, die eine Ausbildung auf Zivilschärfe oder zum Schutzhund begonnen oder beendet haben
  • Hunde, die ohne Provokation einen Menschen gebissen haben
  • Hunde, die andere Hunde gebissen haben, ohne angegriffen worden zu sein
  • Hunde, die unkontrolliert Katzen, Vieh, Wild oder andere Tiere jagen und reißen

Die Gefährlichkeit des Hundes wird durch einen Amtstierarzt festgestellt.

Nach § 10 Landeshundesgesetz Nordrhein-Westfalen gelten folgende Hunderassen unter allen Umständen als gefährlich:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Mischlinge dieser Rassen

Gemäß § 11 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen müssen die Halter von großen Hunden, die eine Schulterhöhe von 40 Zentimetern und ein Gewicht von über 20 Kilogramm erreichen, um eine Haltungsbewilligung ansuchen und ihre Sachkenntnis für die Hundehaltung nachweisen.

Hundehaftpflichtversicherung in Bottrop

Die gesetzliche Verpflichtung eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen, besteht für gefährliche Hunde und große Hunde.

In der Versicherungspolice muss eine Mindestdeckungssumme für Personenschäden in der Höhe von 500 000 Euro enthalten sein.

Andere Schäden müssen von der Versicherung mit mindestens 250 000 Euro gedeckt sein.

Anmeldung des Hundes in Bottrop

Die Haltung eines Hundes muss innerhalb der ersten beiden Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Bottrop schriftlich gemeldet werden.

Zieht ein Hundehalter in die Stadt Bottrop, beginnt die Frist für die Anmeldung des Hundes mit dem Ersten des Monats, das auf den Umzug folgt.

Für die Anmeldung des Hundes stellt die Stadt Bottrup diesen Link zu dem Anmeldeformular zur Verfügung.

Stadt Bottrop
Fachbereich Finanzen 20/3
Gerichtsstr. 10
46236 Bottrop
Fax:02041/ 70 371
Email: Hundesteuer@bottrop.de
Zimmer 0.07

Buchstaben A – K:
Frau Marnitz
Telefon: 02041/ 70 3711
E-Mail: linda.marnitz@bottrop.de

Buchstaben L – Z:
Frau Schürmann
Telefon: 02041/ 70 371
E-Mail: ute.schuermann@bottrop.de

Befreiung von der Hundesteuer

Um eine Bewilligung für dioe Befreiung von der Hundesteuer zu erhalten, muss der Hundehalter einen schriftlichen Antrag stellen.

Für folgende Hunde wird eine Steuerbefreiung bewilligt:

  • Hunde, die von blinden, hilflosen oder tauben Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ zur Hilfe gehalten werden
  • Hunde, die auf Binnenschiffen, die ins Schifffahrtsregister eingetragen sind, gehalten werden. Die Hunde dürfen nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden
  • Gebrauchshunde, die nicht gewerblich gehaltene Herden bewachen
  • Für Hunde, die aus dem Tierheim Bottrop aufgenommen wurden, muss im ersten Jahr keine Hundesteuer bezahlt werden. Die Befreiung von der Hundesteuer gilt nur für einen Hund

Ordnungswidrigkeiten

Folgende Vergehen gelten in Bottrop als Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Hundesteuer:

  • Der Hundehalter meldet nicht, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer wegfallen
  • Der Hund wird nicht rechtzeitig angemeldet
  • Der Hund trägt außerhalb der Wohnung keine Steuermarke
  • Bei der Hundebestandsaufnahme werden falsche Angaben gemacht

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