Hundesteuer in Essen: Anmeldung, Kosten und Befreiung

Was kostet die Hundesteuer in Essen? Der Hundehalter muss jährlich für einen Hund 156 Euro Hundesteuer bezahlen. Bei der Haltung von zwei Hunden müssen 216 Euro pro Hund bezahlt werden.

Werden drei oder mehrere Hunde gehalten, fällt eine Hundesteuer von 252 Euro je Hund an. Hundehalter müssen für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Hundesteuersatzung der Stadt Essen 852 Euro an Hundesteuer jährlich bezahlen.

Wer muss die Hundesteuer in Essen bezahlen?

Jeder Hundehalter, der einen Hund für private Zwecke in Essen hält, ist verpflichtet, den Hund anzumelden und Hundesteuer zu bezahlen.

Ein zugelaufener Hund gilt für die Behörde als aufgenommen, wenn dieser nicht innerhalb von 14 Tagen bei der Fundstelle des Ordnungsamtes oder dem Tierschutzverein Groß Essen abgegeben wird. In diesem Fall muss der Halter für den Hund Hundesteuer bezahlen.

Hundehalter, die einen Hund zur Pflege oder Ausbildung übernehmen, sind zwei Monate lang von der Hundesteuer befreit, wenn für diesen Hund bereits in einer anderen Gemeinde in Deutschland Hundesteuer bezahlt wird. Dauert der Aufenthalt des Hundes in Essen länger als zwei Monate, muss der Halter Hundesteuer bezahlen.

Kosten der Hundesteuer in Essen

Anzahl der HundeKosten in Essen pro Hund und Jahr
ein Hund156 Euro
ab zwei Hunden216 Euro
ab drei Hunden252 Euro
gefährliche Hunde852 Euro
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Essen

Für gefährliche Hunde gemäß § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Essen, die bereits vor dem 1.10. 2000 mit einer behördlichen Erlaubnis gehalten wurden, muss der Hundehalter eine Steuer von 288 Euro jährlich bezahlen.

Wird ein nach § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Essen gefährlicher Hund aus dem Tierheim Essen adoptiert, beträgt die Hundesteuer nach dem Ablauf der Steuerbefreiung 288 Euro jährlich. Dieser Betrag gilt nur, wenn der Hund vor dem 1. 10. 2000 geboren wurde und der Hundehalter über eine behördliche Erlaubnis für die Hundehaltung verfügt.

Ermäßigung der Kosten

Für folgende Hunde kann auf Antrag des Hundehalters die Hundesteuer auf 50 Prozent verringert werden:

  • Für zwei Hunde, die ein landwirtschaftliches Anwesen, das 400 Meter von dem bewohnten Ort entfernt ist, bewachen. Das landwirtschaftliche Anwesen muss für Viehzucht, Pflanzenanbau, oder Ackerbau genutzt werden
  • Rettungshunde und Suchhunde, die von behördlichen Rettungskräften gehalten werden. Der Hund muss eine Prüfung vor einem Leistungsrichter eines anerkannten Vereins ablegen

Für folgende Hunde wird auf Antrag des Hundehalters die Hundesteuer auf 25 Prozent verringert:

  • Hunde, deren Halter Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) oder Sozialgeld nach dem SGB II beziehen
  • Hundehalter, die einen Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz erhalten
  • Hundehalter, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen
  • Hunde, deren Halter Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten
  • Hundehalter, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII erhalten

Für Züchter kann auf Antrag die Hundesteuer nach § 7 Hundesteuersatzung der Stadt Essen ermäßigt werden:

Die Zwingersteuer beträgt unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde maximal den dreifachen Betrag, der für das Halten eines Hundes eingehoben wird.

Die Hunde müssen zu Zuchtzwecken gehalten werden. Als Nachweis muss der Züchter eine Eintragung in das von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch vorlegen.

Für gefährliche Hunde kann die Zwingersteuer nicht beantragt werden.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Essen

Als gefährliche Hunde aufgrund der Rassezugehörigkeit im Sinne von § 3 Absatz 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Essen gelten folgende Hunde:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Mischlinge dieser Rassen

Als im Einzelfall gefährlich gemäß § 3 Absatz 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Essen gelten folgende Hunde:

  • Hunde, die gezüchtet oder ausgebildet wurden, um eine gesteigerte Aggressivität zu erreichen
  • Hunde, die eine Schutzhundeausbildung begonnen oder beendet haben
  • Hunde, die einen Menschen ohne Notwendigkeit zur Verteidigung gebissen haben
  • Hunde, die Menschen auf drohende Art anspringen
  • Hunde, die andere Hunde gebissen haben, ohne dass vorher ein Angriff erfolgt ist
  • Hunde, die nachweislich Wild oder andere Tiere hetzen und reißen

Hundehaftpflichtversicherung in Essen

In Essen ist eine Hundehaftpflicht nicht für alle Hunde gesetzlich vorgeschrieben.

Der Hundehalter ist verpflichtet, eine Hundehaftpflicht für seinen Hund abzuschließen, wenn:

  • Es sich um einen gefährlichen Hund handelt
  • Wenn der Hund als erwachsener Hund eine Höhe von 40 Zentimetern und ein Gewicht von über 20 Kilogramm erreicht

Als Deckungssumme für Personenschäden ist eine Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro im § 5 Absatz 5 des Landeshundegesetzes von Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben.

Sachschäden müssen von der Hundehaftpflichtversicherung bis mindestens 250 000 Euro gedeckt werden.

Anmeldung des Hundes in Essen

Die Anmeldung eines Hundes muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Stadtsteueramt Essen persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Stadtsteueramt Essen
Porscheplatz 1
45127 Essen
Telefon: +49 201 8821430
Fax: +49 201 8821480
E-Mail: buergeramt@einwohneramt.essen.de

Ansprechpartner nach Buchstaben:

  • A – Gn +49 201 88 21433
  • Go – K +49 201 88 21432
  • L – R +49 201 88 21434
  • S – Z +49 201 88 21435

Für die Anmeldung steht folgendes Formular zur Verfügung

Befreiung von der Hundesteuer

Auf Antrag des Hundehalters können folgende Hunde von der Bezahlung der Hundesteuer befreit werden:

  • Hunde, die von Forstbeamten im Staatsforstdienst gehalten werden
  • Blindenführhunde
  • Assistenzhunde, die von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ gehalten werden. Leben in einem Haushalt mehrere Personen, müssen alle Personen die Bedingungen für eine Befreiung von der Hundesteuer erfüllen
  • Hunde, die auf im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen leben
  • Gebrauchshunde, die Herden bewachen
  • Hunde, die von Tierschutzvereinen aufgenommen wurden, die vor allem Hunde aus dem Raum Essen aufnehmen
  • Hunde, die aus dem Tierheim Essen aufgenommen wurden, sind 12 Monate lang von der Hundesteuer befreit. Handelt es sich um einen gefährlichen Hund, muss der Hundehalter vor der Aufnahme eine ein Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gem. § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen beantragt haben, um von der Hundesteuer befreit zu werden

Ordnungswidrigkeiten

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden geahndet:

  • Es erfolgt keine rechtzeitige Anmeldung des Hundes
  • Der Wegfall von Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nicht gemeldet
  • Der Hundehalter macht falsche Angaben über die Rasse des Hundes oder den Vorbesitzer
  • Die Steuermarke des Hundes wird auf Verlangen der Behörde nicht vorgezeigt
  • Der Hundehalter informiert die Behörde nicht, dass sein Hund als gefährlicher Hund eingestuft wurde

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