Was kostet die Hundesteuer in Dresden? Der erste Hund kostet in Dresden 108 Euro Hundesteuer. Für jeden weiteren Hund, der im gleichen Haushalt gehalten wird, müssen 144 Euro Hundesteuer jährlich bezahlt werden.
Die Hundesteuer muss am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. September bezahlt werden. Für gefährliche Hunde wird keine höhere Hundesteuer eingehoben.
Wer muss die Hundesteuer in Dresden bezahlen?
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuer in Dresden zu bezahlen. Wird ein Hund länger als drei Monate zur Ausbildung gehalten oder in Verwahrung genommen, ist ab dem vierten Monat Hundesteuer zu bezahlen.
Wird ein Hund von mehreren Personen im gleichen Haushalt gehalten, sind alle Personen für die Bezahlung der Hundesteuer verantwortlich. Hat der Hund mehrere Besitzer, so gelten alle diese Personen in Bezug auf die Hundesteuer als Gesamtschuldner.
Ist der Eigentümer nicht identisch mit dem Hundehalter, ist auch er verpflichtet, die Hundesteuer zu bezahlen. Für Hunde, die älter als drei Monate sind, muss der Hundehalter Hundesteuer bezahlen.
Kosten der Hundesteuer in Dresden
Anzahl der Hunde | Kosten pro Hund und Jahr in Dresden |
---|---|
erster Hund | 108 Euro |
ab zwei Hunden | 120 Euro pro Hund und Jahr |
für den zweiten und jeden weiteren Hund | 144 Euro |
Die Hundesteuer muss vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. September bezahlt werden. Für gefährliche Hunde ist keine höhere Hundesteuer zu bezahlen.
Ermäßigungen der Kosten
Eine Ermäßigung der Hundesteuer ist in der Stadt Dresden nicht vorgesehen.
Stellt die Bezahlung der Hundesteuer eine unverhältnismäßige Härte dar, kann die Stadt Dresden im Einzelfall nach eigenem Ermessen über eine Ermäßigung entscheiden.
Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Dresden
Nach § 1 Absatz 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden wird bei folgenden Hunderassen eine Gefährlichkeit vermutet:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
§ 1 Absatz 1 gilt nicht für Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Gemäß § 1 Absatz 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden kann die vermutete Gefährlichkeit des Hundes widerlegt werden. Dafür muss der Hundehalter ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Gefährlichkeit seines Hundes vorlegen.
Das Gutachten wird nur dann von der Behörde anerkannt, wenn die Wesensanalyse durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen durchgeführt wurde.
Wird der Hund an einen anderen Hundehalter abgegeben, muss ein neues Gutachten vorgelegt werden.
Nach § 1 Absatz 3 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gelten folgende Hunde als im Einzelfall gefährlich:
- Hunde, die sich Menschen oder Tieren gegenüber aggressiv verhalten
- Hunde, die dazu neigen Wild oder Nutztiere zu hetzen und zu reißen
- Hunde, die durch Zucht, Ausbildung und Haltung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben
Die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall wird durch die zuständige Kreispolizeibehörde durchgeführt.
Das Gesetz hat keine Gültigkeit für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde notwendig.
Hundehaftpflichtversicherung in Dresden
In Dresden besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Für gefährliche Hunde ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung.
Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden liegt bei 500 000 Euro. Die Mindestdeckungssumme für Sachschäden liegt bei 250 000 Euro.
Anmeldung des Hundes in Dresden
Hundehalter müssen ihren mehr als drei Monate alten Hund innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Dresden anmelden.
Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich oder online mit folgendem Formular durchgeführt werden:
https://eforms.dresden.de/intelliform/forms/dresden/22_steuer-_stadtkassenamt/22_steuer-_stadtkassenamt/22_010_hundesteuer_anmeldung/index
Landeshauptstadt Dresden
Steuer- und Stadtkassenamt
Abteilung Aufwandsteuern
Dr.-Külz-Ring 19
4. Etage, Zimmer 004
01067 Dresden
Telefon: 0351-4882155
Fax: 0351-4882898
E-Mail: hundesteuer@dresden.de
Postanschrift
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
Öffnungszeiten
Montag und Freitag: 9 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 9 bis 18 Uhr
Jeder Hund erhält nach der Anmeldung eine Steuermarke, die deutlich sichtbar am Halsband befestigt werden muss. Bei Verlust der Steuermarke kann gegen Ersatz der Verwaltungskosten eine neue Steuermarke beantragt werden.
Befreiung von der Hundesteuer
Um von der Bezahlung der Hundesteuer befreit zu werden, muss der Hundehalter einen schriftlichen Antrag stellen.
Folgende Hunde können gemäß § 7 Hundesteuersatzung der Stadt Dresden von der Hundesteuer befreit werden:
- Blindenführhunde
- Hunde, die zum zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts eingesetzt werden
- Hunde, die im Forstschutz und Jagdschutz eingesetzt werden
- Hunde, die vorübergehend in Tierasylen untergebracht sind
Die Befreiung von der Hundesteuer muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet.
- Der Hundehalter erfüllt seine Meldepflicht nicht
- Die Steuermarke ist nicht am Halsband des Hundes sichtbar angebracht