Hundesteuer in Remscheid

Wie hoch ist die Hundesteuer in Remscheid? Wird in Remscheid nur ein Hund gehalten, muss jährlich eine Hundesteuer von 132 Euro bezahlt werden. Bei zwei Hunde werden 165 Euro pro Hund berechnet. Hundehalter, die drei oder mehr Hunde halten, bezahlen pro Hund 198 Euro Hundesteuer jährlich.

Für gefährliche Hunde beträgt die Hundesteuer 660 Euro pro Hund und Jahr.

Wer muss die Hundesteuer in Remscheid bezahlen?

Hat ein Hundehalter in Remscheid seinen ordentlichen Wohnsitz angemeldet und hält er zu privaten Zwecken einen Hund, ist er verpflichtet, Hundesteuer zu bezahlen.

Sind in dem Haushalt mehrere Personen gemeldet, gelten diese in Bezug auf die Hundesteuer als Gesamtschuldner.

Wenn ein zugelaufener Hund nicht innerhalb von 14 Tagen beim Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Remscheid gemeldet, oder an einer von der Behörde festgelegten Stelle abgegeben wird, gilt er als aufgenommen. Der Halter muss Hundesteuer bezahlen.

Hat eine Person einen Hund zur Pflege über einen längeren Zeitraum als zwei Monate aufgenommen, muss für den Hund in Remscheid Hundesteuer bezahlt werden. Liegt der Verwahrungszeitraum unter zwei Monaten und wird für den Hund in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer bezahlt, muss in Remscheid keine zusätzliche Hundesteuer entrichtet werden.

Kosten der Hundesteuer in Remscheid

Anzahl der HundeKosten in Remscheid (pro Hund und Jahr)
ein Hund132 Euro pro Jahr
zwei Hunde165 Euro pro Hund
drei oder mehr Hunde198 Euro pro Hund
gefährlicher Hund660 Euro pro gefährlicher Hund
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Remscheid

Die Hundesteuer ist halbjährlich am 15. März und 15. September zu bezahlen. Wird ein Hund während eines Halbjahres aufgenommen, wird einen Monat nach Zustellung des Bescheids der Betrag für die zurückliegende Zeit berechnet.

Ermäßigung der Kosten

Auf Antrag des Hundehalters kann die Hundesteuer für folgende Hundehalter auf ein Viertel der ursprünglich festgesetzten Steuer ermäßigt werden:

  • Empfänger von laufender Hilfe für den Lebensunterhalt gemäß Kapitel 3 des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches
  • Empfänger von laufender Grundsicherung im Alter
  • Hundehalter, bei denen eine Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII besteht

Die Steuerermäßigung ist für gefährliche Hunde nicht möglich.

Wird mehr als ein Hund von einem Hundehalter, der die Bedingungen für eine Ermäßigung der Hundesteuer erfüllt, gehalten, entfällt der Anspruch auf Ermäßigung.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Remscheid

Als gefährliche Hunde gemäß %3 Landeshundegesetz Nordrhein- Westfalen gelten folgende Hunderassen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino
  • Tosa Inu
  • Mischlinge dieser Hunderassen

Im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß §3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind:

  • Alle Hunde, deren Bereitschaft zum Kampf und Angriffslust zum Nachteil der Menschen durch Zucht, Abrichtung oder Ausbildung verstärkt wurde
  • Hunde, die als Schutzhunde auf Zivilschärfe abgerichtet wurden
  • Hunde, deren Bissigkeit über das Gutachten eines Amtstierarztes festgestellt wurde
  • Hunde, die in gefährlicher und drohender Weise einen Menschen angesprungen haben
  • Hunde, die unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen und andere Hunde jagen, hetzen und reißen

Hundehaftpflichtversicherung in Remscheid

Für bestimmte Hunderassen und gefährliche Hunde ist der Hundehalter verpflichtet eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Versicherungssumme für Personenschäden liegt bei mindestens 500 000 Euro.

Für Sachschäden liegt die geringste Versicherungssumme bei 250 000 Euro.

Anmeldung des Hundes in Remscheid

Hunde müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt bei der Steuerbehörde Remscheid gemeldet werden. Die Meldung kann persönlich, telefonisch oder in schriftlicher Form erfolgen.

Die schriftliche Meldung erfolgt mit folgendem Formular: https://remscheid.de/vv/produkte/1.21/146380100000016416.php.media/147789/Hundesteueranmeldung.pdf

Persönliche Anmeldung des Hundes:
Adresse
Verwaltungsgebäude Hindenburgstraße 52-58
Raum 201 bis 203
Hindenburgstraße 52-58
42853 Remscheid
Fax: 02191 16 3998
E-Mail: Kassensteueramt@remscheid.de

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des jeweiligen Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde.

Befreiung von der Hundesteuer

Auf Antrag des Hundehalters können folgende Hunde von der Hundesteuer befreit werden:

  • Hunde, die im Katastrophendienst und Rettungsdienst eingesetzt werden. Die Ausbildung und Eignung des Hundes ist bei dem Antrag nachzuweisen
  • Blindenführhunde
  • Hunde, die zum Schutz tauber, blinder oder hilfloser Personen eingesetzt werden. Die Personen müssen Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „BL“, aG“ oder „H“ sein
  • Hunde, die aus dem Tierheim Remscheid aufgenommen wurden, sind ein Jahr lang von der Hundesteuer befreit. Die Aufnahme muss durch einen Tierübereignungsvertrag nachgewiesen werden
  • Personen, die sich für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate in Remscheid aufhalten, sind von der Hundesteuer befreit. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde in Deutschland Hundesteuer bezahlt wird.

Allgemeine Voraussetzung für eine Befreiung oder Ermäßigung der Hundesteuer gemäß §5 der Hundesteuersatzung der Stadt Remscheid

  • Der Hund muss für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sein
  • Der Antrag auf eine Steuervergünstigung muss zwei Wochen vor dem Beginn des Monats, in dem die Vergünstigung schlagend werden soll, schriftlich bei der Stadt Remscheid gestellt werden
  • Eine Steuervergünstigung gilt immer nur für den Antragsteller
  • Ein Wegfall der Voraussetzungen für die Vergünstigung muss innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der Stadt Remscheid gemeldet werden

Ordnungswidrigkeiten

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden geahndet:

  • Die Anmeldung des Hundes erfolgt nicht innerhalb der vorgesehenen Frist
  • Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung wird nicht gemeldet
  • Der Hundehalter macht falsche Angaben
  • Der Hund trägt außerhalb der Wohnung keine sichtbare Steuermarke