Hundesteuer in Kiel

Wie hoch ist die Hundesteuer in Kiel? Für den ersten Hund müssen in Kiel 126 Euro Hundesteuer bezahlt werden. Der zweite Hund wird mit 177 Euro besteuert. Für jeden weiteren Hund muss der Hundehalter 213 Euro Hundesteuer bezahlen.

Die Hundesteuer muss vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 des jeweiligen Jahres bezahlt werden. Für gefährliche Hunde wird von der Stadt Kiel keine höhere Hundesteuer eingehoben.

Wer muss die Hundesteuer in Kiel bezahlen?

Jede Person, die ihren Hauptwohnsitz in Kiel angemeldet hat, und im Haushalt einen Hund hält, muss Hundesteuer bezahlen.

Als Hundehalter gelten auch Personen, die einen Hund zur Pflege oder Verwahrung übernommen haben. Ausnahmen bestehen hier nur für Hunde, für die bereits in einer anderen Stadt in Deutschland Hundesteuer bezahlt wird.

Wird der Hund von mehreren Personen gemeinsam gehalten, gelten alle Personen als Steuerschuldner. Der Hundehalter muss die Hundesteuer für jeden Hund bezahlen, der über drei Monate alt ist.

Kosten der Hundesteuer in Kiel

Anzahl der HundeHundesteuer in Kiel pro Hund und Jahr
erster Hund126 Euro
zweiter Hund177 Euro
jeder weitere Hund213 Euro
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Kiel

Die Steuer ist in Viertelbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 zu bezahlen. Die Hundesteuer muss für jeden über drei Monate alten Hund bezahlt werden.

Ermäßigungen der Kosten

Gemäß § 6 Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer kann der Hundehalter einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer stellen. Die Ermäßigung der Hundesteuer auf die Hälfte wird bewilligt für:

  • Hunde, die Gebäude bewachen, die von dem nächsten Gebäude mindestens 100 Meter entfernt liegen
  • Meldehunde, Sanitätshunde, Schutzhunde, Feldhunde, Fährtenhunde und Rettungshunde, die eine Prüfung abgelegt haben. Das Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein
  • Besitzt ein Hundehalter einen Sachkundenachweis nach § 4 des Gesetzes über das Halten von Hunden, wird die Hundesteuer für drei Jahre ermäßigt. Die Ermäßigung kann nur für den ersten Hund beantragt werden
  • Therapiehunde, die eine Therapieprüfung abgelegt haben und zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden
  • Inhaber des Kiel-Passes

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Kiel

In Kiel gibt es keine Rasseliste gefährlicher Hunde. Nach § 7 Gesetz über das Halten von Hunden werden folgende Hunde als gefährlich eingestuft:

  • Hunde, die einen Menschen gebissen haben
  • Hunde, die auf öffentlichem Grund immer wieder aggressiv und drohend Menschen anspringen
  • Hunde, die andere Tiere durch Bisse verletzt haben
  • Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen und reißen

Die Begutachtung des Hundes erfolgt durch einen von der Behörde beauftragten Tierarzt. Der Hundehalter muss die Kosten für das Gutachten bezahlen.

Hundehaftpflichtversicherung in Kiel

Nach § 6 Gesetz über das Halten von Hunden muss in Kiel für jeden Hund eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Für Personenschäden ist eine Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro vorgesehen. Sachschäden müssen mit mindestens 250 000 Euro versichert sein.

Anmeldung eines Hundes in Kiel

Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Kiel anzumelden. Die Anmeldepflicht gilt für alle Hunde ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.

Bei einem Zuzug des Hundehalters muss der Hund innerhalb von zwei Wochen angemeldet werden. Die Pflicht zur Bezahlung der Hundesteuer beginnt mit dem folgenden Monat.

Die Anmeldung des Hundes erfolgt über die Hundesteuererklärung:
https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_leistung.php?id=8966636
in der Rubrik Formulare und Merkblätter

Das Formular muss immer eigenhändig von dem Hundehalter unterschrieben werden. Die Anmeldung des Hundes kann mit einem eingeschriebenen Brief, oder über ein Fax oder E-Mail erfolgen.

Amt für Finanzwirtschaft
Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern
Hopfenstraße 30, 24103 Kiel
(Rathaus Hopfenstraße)

Postanschrift: Postfach 1152
24099 Kiel
Fax: 0431 901-61701
E-Mail: steuer@kiel.de

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.30 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14 Uhr – 16 Uhr
Mittwoch geschlossen

Befreiung von der Hundesteuer

Gemäß § 7 Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer kann für folgende Hunde ein Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer gestellt werden:

  • Diensthunde, die von staatlichen oder kommunalen Dienststellen gehalten werden und deren Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird
  • Gebrauchshunde von Forstbeamten und Jagdaufsehern
  • Herdengebrauchshunde
  • Sanitätshunde und Rettungshunde, die von anerkannten Katastrophenschutzeinheiten eingesetzt werden. Die Hunde müssen eine Prüfung ablegen. Das Prüfungszeugnis darf nicht älter als 24 Monate sein
  • Hunde, die in Tierschutzvereinen untergebracht sind
  • Blindenführhunde
  • Hunde, die für den Schutz und zur Hilfe blinder, tauber und hilfloser Personen unentbehrlich sind. Es muss mit dem Antrag ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt werden
  • Hunde, die aus dem Tierheim Kiel aufgenommen wurden. Die Befreiung von der Hundesteuer gilt für 24 Monate. Die Befreiung von der Hundesteuer wird pro Haushalt nur ein Mal in fünf Jahren bewilligt

Damit die Befreiung von der Hundesteuer bewilligt wird, müssen die Hunde für den Verwendungszweck geeignet sein.
Der Hundehalter darf nicht wegen Tierquälerei verurteilt worden sein.

Für die Hunde müssen Unterkunftsräume, die dem Tierschutz entsprechen, vorhanden sein. Die Hundesteuer wird auch durch das Finanzamt erlassen, wenn die Begleichung der Steuerschuld für den Hundehalter eine unzumutbare Härte darstellt.

Hundesteuermarke

Nach der Anmeldung des Hundes erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke. Bei Verlust der Hundesteuermarke muss der Hundehalter einen schriftlichen Antrag stellen, um eine Ersatzmarke zu erhalten.

Der Hund muss die Hundesteuermarke auf öffentlichem Grund sichtbar tragen. Wird die Hundehaltung beendet, muss die Hundesteuermarke an die Stadt Kiel zurückgegeben werden

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