Wie hoch ist die Hundesteuer in Hildesheim? Die Hundesteuer kostet in Hildesheim für einen Hund 126 Euro und für jeden weiteren Hund 186 Euro pro Jahr. Die Hundesteuer muss alle drei Monate zum 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 entrichtet werden.
Wer muss die Hundesteuer in Hildesheim bezahlten?
Die Steuer gilt grundsätzlich für alle Hundehalter, die in der Stadt Hildesheim ihren ordentlichen Wohnsitz angemeldet haben. Hunde mit einem Alter von unter drei Monaten, die in Hildesheim geboren wurden, sind von der Steuerpflicht ausgenommen.
Hundehalter, die einen neuen Hund erwerben oder in die Stadt Hildesheim ziehen, müssen den Hund innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anmelden.
Hundehalter, die einen Hund länger als zwei Monate zur Pflege übernehmen, sind ebenfalls steuerpflichtig.
Die Entrichtung der Hundesteuer ist ab dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund aufgenommen wurde, vorgeschrieben.
Halten mehrere Hundehalter in einem gemeinsamen Haushalt einen Hund sind sie als Gesamtschuldner zu betrachten. Die Hundesteuer muss nur einmal entrichtet werden.
Hundehalter, die sich kürzer als zwei Monate in Hildesheim aufhalten, müssen keine Hundesteuer entrichten, wenn für den Hund an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer bezahlt wird.
Die Hundesteuer ist auch von Hundehaltern, die Hartz 4 Empfänger sind, zu entrichten. Eine Reduktion der Hundesteuer kann beantragt werden. Jeder Fall wird individuell entschieden.
Kosten der Hundesteuer in Hildesheim
Anzahl Hunde / Kosten in Hildesheim (pro Hund)
Erster Hund / 126 Euro pro Jahr
jeder weitere Hund / 186 Euro pro Jahr
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Hildesheim
Für Kampfhunde oder Hunde, die gefährlichen Hunderassen zugeordnet werden, erhöht sich die Steuer nicht.
Ermäßigung der Kosten
Auf Antrag des Hundehalters kann die Hundesteuer für folgende Hunde um 50 Prozent ermäßigt werden:
- Der Hund wird für die Bewachung eines Gebäudes eingesetzt, das sich von dem nächsten dauernd bewohnten Gebäude mindestens in einer Entfernung von 200 Metern befindet.Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen eingesetzt werden.
- Hilflose Personen benötigen für die Ermäßigung der Hundesteuer einen Schwerbehindertenausweis, der das Merkzeichen B, aG oder H enthält. Zusätzlich ist die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses erforderlich.
- Hunde, die als Fährtenhunde, Rettungshunde, Sanitätshunde, Schutzhunde oder Meldehunde eingesetzt werden. Mit dem Antrag ist ein Prüfungszeugnis über die Prüfung durch anerkannte Laienrichter einzureichen. Das Zeugnis darf maximal zwei Jahre alt sein.
- Hunde, die bei der Jagd eingesetzt werden. Die Hunde müssen die Jagdeignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Werden mindestens zwei reinrassige Hunde derselben Rasse für die Verwendung zur Zucht gehalten, kann der Hundehalter die Umwandlung der Hundesteuer in eine Zwingersteuer beantragen. Die Hunde müssen in einem Zuchtbuch eines anerkannten Hundevereins eingetragen sein.
Die Zwingersteuer beträgt 50 Prozent der normal zu entrichtenden Hundesteuer. Erfolgt innerhalb von zwei Jahren keine Zucht mehr, wird die Zwingersteuer wieder in die normale Hundesteuer umgewandelt.
Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Hildesheim
Welche Hunde als gefährlich oder als Kampfhunde gelten, wird im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden vom 26. Mai 2011 geregelt. Als gefährliche Hunde gelten:
- American Staffordshire-Terrier,
- Pitbull-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier und
- Mischlinge aus diesen Rassen.
Hundehaftpflichtversicherung in Hildesheim
Im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26. Mai 2011 ist im § 5 geregelt, dass für alle Hunde, die älter als sechs Monate sind, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss.
Die Mindestversicherungssumme beträgt für Personenschäden 500 000 Euro und für Sachschäden 250 000 Euro.
Anmeldung des Hundes in Hildesheim
Die An- und Abmeldung eines Hundes kann in Hildesheim direkt im Stadtbüro des Rathauses durchgeführt werden. An dieser Stelle ist auch jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift des Hundehalters innerhalb der Stadt Hildesheim zu melden.
Die Anmeldung kann persönlich an folgender Adresse durchgeführt werden:
Stadt Hildesheim
Fachbereich Bürgerangelegenheiten
Bürgerdienste – Stadtbüro / Wahlen
Verwaltungsgebäude Markt 2
Markt 2
31134 Hildesheim
Tel: 05121 301-2052 Frau Werner
Vor der Anmeldung ist dieses Formular für die An- und Abmeldung eines Hundes auszufüllen. Das ausgefüllte Formular kann auch auf dem Postweg an folgende Adresse übermittelt werden:
Stadt Hildesheim
Fachbereich Bürgerangelegenheiten
Bürgerdienste – Stadtbüro / Wahlen
Verwaltungsgebäude Markt 2
Postfach 101255
31112 Hildesheim
Eine Übermittlung per Telefax ist nicht möglich. Die Anmeldung oder Abmeldung eines Hundes muss immer in Schriftform durchgeführt werden. Eine telefonische Anmeldung eines Hundes ist nicht möglich.
Befreiung von der Hundesteuer
Einige Hunde sind von der Steuerpflicht befreit. Dazu gehören:
- Diensthunde, die von kommunalen und staatlichen Dienststellen gehalten werden und Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Die Unterhaltskosten für die Diensthunde müssen aus dem öffentlichen Mitteln der Dienststelle bestritten werden.
- Gebrauchshunde, die von Forstbeamten oder im Privatforstdienst angestellten Personen gehalten werden.
- Herdengebrauchshunde, die entsprechend ihres ursprünglichen Verwendungszweckes eingesetzt werden.
- Rettungs- und Sanitätshunde, die von staatlich anerkannten Zivilschutz- und Sanitätseinrichtungen gehalten werden.
- Hunde, die von berufsmäßigen Wächtern bei Bewachungsaufgaben eingesetzt werden.
- Hunde von Artisten und Schaustellern, die bei Aufführungen mit diesen Personen auftreten.
- Hunde, die für wissenschaftliche Zwecke in wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden.
- Hunde, die vorübergehend in Tierschutzvereinen untergebracht sind.
- Hunde, die als Blindenführhunde ausgebildet und eingesetzt werden.
Ordnungswidrigkeiten
Erfolgt die Anmeldung für die Hundesteuer zu spät oder wird diese vollständig unterlassen, liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Haltung von Hunden vor. Die Ahndung der Verstöße erfolgt mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro.