Hundesteuer in Siegen

Wie hoch ist die Hundesteuer in Siegen? Die Hundesteuer kostet in Siegen für einen Hund 108 Euro, für zwei Hunde 120 Euro pro Hund und ab der Haltung von drei Hunden 132 Euro pro Hund und Jahr. Die Hundesteuer ist vierteljährlich am 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 zu entrichten.

Wer muss die Hundesteuer in Siegen bezahlen?

Grundsätzlich muss die Hundesteuer von allen Hundehaltern, die im Stadtgebiet von Siegen einen ordentlichen Wohnsitz angemeldet haben, bezahlt werden.

Leben in einem Haushalt mehrere Personen, gilt der Hund als von ihnen gemeinsam gehalten. Die Hundesteuer muss in diesem Fall nur einmal entrichtet werden.

Werden zugelaufene Hunde nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Ordnungsabteilung der Stadt Siegen gemeldet und bei einer von der Ordnungsabteilung bestimmten Stelle abgegeben, gilt der Hund als aufgenommen. Die Hundesteuer muss bezahlt werden.

Wird ein Hund für einen längeren Zeitraum als zwei Monate in Pflege genommen, muss ebenfalls Hundesteuer entrichtet werden.

Die Pflicht zur Entrichtung der Hundesteuer beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Hund aufgenommen wurde.

Zieht ein Hundehalter aus einer anderen Gemeinde nach Siegen, fällt die Hundesteuer ab dem ersten Tag des folgenden Monats an. Neu aufgenommene Hunde müssen innerhalb von zwei Wochen in der Stadt Siegen angemeldet werden.

Wurde für einen neu aufgenommenen Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer bezahlt, wird die bereits entrichtete Steuer auf den fälligen Betrag angerechnet.

Kosten der Hundesteuer in Siegen

Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Siegen gemäß der §2 derHundesteuersatzung

Anzahl der HundeKosten in Siegen (pro Hund)
erster Hund180 Euro pro Jahr
ab zwei Hunden120 Euro pro Hund und Jahr
ab drei Hunden130 Euro pro Hund und Jahr

Für gefährliche Hunde oder Kampfhunde ist keine erhöhte Hundesteuer zu entrichten.

Ermäßigung der Kosten

Die Hundesteuer ist für folgende Hunde auf 50 Prozent ermäßigt:

  • Hunde, die zur Bewachung eines Gebäudes, das mehr als 200 Meter von dem nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegt, verwendet werden
  • Hunde, die von Personen bei der Ausübung von Wachtätigkeiten verwendet werden
  • Hunde, die als Schutzhunde, Meldehunde oder Sanitätshunde eingesetzt werden
  • Hunde, die landwirtschaftliche Anwesen bewachen, die mehr als 400 Meter von dem bewohnten Ort entfernt sind
  • Hunde, deren Halter ihren Lebensunterhalt mit einer Unterstützung nach dem Bundessozialhilfegesetz bestreiten. Die Ermäßigung kann nur für einen Hund beantragt werden

Für die Gewährung der Ermäßigung muss der Hund für den entsprechenden Verwendungszweck geeignet sein.

Der Antrag auf die Ermäßigung der Hundesteuer muss innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des Hundes gestellt werden.

Besteht die Hundehaltung bereits über einen längeren Zeitraum, muss der Antrag zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerermäßigung wirksam werden soll, gestellt werden.

Bei einem verspäteten Einbringen des Antrags muss die nicht reduzierte Hundesteuer für das laufende Monat bezahlt werden.

Der Halter erhält eine Bescheinigung über die Ermäßigung der Hundesteuer. Fallen die Voraussetzungen für die Reduktion der Hundesteuer weg, muss das der Stadt Siegen innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Siegen

Liste der gefährlichen Hunde nach §10 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Nspolitano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Old English Bulldog
  • Mischlinge dieser Rassen

Liste gefährlicher Hunde gemäß §3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Mischlinge dieser Rassen

Große Hunde gemäß §10 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen

Zu diesen Hunden zählen alle Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 40 Zentimetern und einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm.

Hundehaftpflichtversicherung in Siegen

Eine Hundehaftpflichtversicherung wird in Siegen nicht für alle Hunde gesetzlich vorgeschrieben.

Die Verpflichtung für den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung gemäß §5 Absatz 5 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen besteht nur für Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern und einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm.

Die Mindestversicherungssumme liegt bei 500 000 Euro. Die pauschale Versicherungssumme für alle versicherten Gefahren muss den Betrag von 500 000 Euro überschreiten.

Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherungsschutz nicht gewährleistet ist, muss der Hundehalter jährlich einen Nachweis der Versicherung vorlegen. Der Nachweis erfolgt in Form eines Versicherungsscheins.

Wie hoch besteuert Siegen die Hundebesitzer im Vergleich?

Die Großstädte in der Nähe von Siegen sind Düsseldorf, Essen, Köln, Dortmund, Bonn, Koblenz, Kassel, Frankfurt am Main und Paderborn.

Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie hoch die Stadt ihre Hundebesitzer (im Vergleich) zur Kasse bittet:

NachbarstadtJährliche Hundesteuer für den 1. Hund
Paderborn72 Euro
Kassel90 Euro
Düsseldorf96 Euro
Frankfurt102 Euro
Siegen108 Euro
Koblenz108 Euro
Essen156 Euro
Köln156 Euro
Dortmund156 Euro
Bonn162 Euro

Insgesamt zeigt sich mit dem Steuervergleich, dass Siegen im Mittelfeld liegt. Bonn sticht mit den 162 Euro aber klar oben hinaus und kann auf Basis der Steuerbelastung nicht als hundefreundliche Großstadt betrachtet werden.

Anmeldung des Hundes in Siegen

Die Anmeldung für die Hundesteuer in Siegen kann persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Online-Service über das Servicekonto Nordrhein-Westfalen erfolgen.

Der Bescheid über die Hundesteuer wird per Post übermittelt.

Ansprechpartner für die Anmeldung eines Hundes in Siegen:

Arbeitsgruppe 3/2-3 ⋅ Steuern

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

Buchstaben A – F

Herr Weiland
Telefon: (0271) 404-2124
Telefax: (0271) 404-2714
E-Mail: m.weiland@siegen.de

Buchstaben G – Q

Frau Schlabach
Telefon: (0271) 404-2122
Telefax: (0271) 404-2714
E-Mail: c.schlabach@siegen.de

Buchstaben R – Z

Frau Ziemann
Telefon: (0271) 404-2120
Telefax: (0271) 404-2714
E-Mail: i.ziemann@siegen.de

Die Anmeldung ist auch persönlich in dem Bürgerbür Siegen möglich.
Rathaus Siegen (Raum 100)
Markt 2
57072 Siegen

Befreiung von der Hundesteuer

Folgende Hundehalter sind generell von der Entrichtung einer Hundesteuer befreit:

  • Personen, deren Hunde in einer anderen Stadt in der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden und sich nicht länger als zwei Monate in Siegen aufhalten
  • Tierschutzvereine, bei denen Hunde vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind

Folgende Hunde sind auf Antrag von der Entrichtung der Hundesteuer befreit:

  • Diensthunde von Polizei, Zoll und Ordnungsbehörden, deren Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bestritten wird
  • Hunde, die von dem Bundesgrenzschutz oder der Bundeswehr gehalten werden
  • Hunde, die von Organisationen wie dem Roten Kreuz, dem Malteser-Hilfsdienst, dem Arbeiter-Samariterbund, der Johanniter-Unfallhilfe, dem Bundesluftschutzverband oder dem technischen Hilfswerk zur Durchführung der Aufgaben der Organisationen gehalten werden
  • Hunde, die in Heil- und Pflegeanstalten, Krankenhäusern und Gefängnissen gehalten werden und öffentliche Aufgaben erfüllen
  • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe tauber, blinder und hilfloser Personen eingesetzt werden. Diese Personen müssen einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen
  • Gebrauchshunde, die bei der Bewachung von nicht gewerbsmäßig gehaltenen Herden verwendet werden
  • Hunde, die von einem öffentlich bestellen Wachpersonal für Wachzwecke eingesetzt werden

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt wer als Hundehalter

  • die Voraussetzungen für einen Wegfall der Steuererleichterungen nicht rechtzeitig anzeigt
  • die Anmeldung und Abmeldung des Hundes nicht rechtzeitig durchführt
  • den Hund ohne Steuermarke außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstückes laufen lässt
  • eine falsche Auskunft erteilt, oder Nachweise nicht fristgerecht übermittelt

Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet.

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