Hundesteuer in Bergisch Gladbach

Wie hoch ist die Hundesteuer in Bergisch Gladbach? In Bergisch Gladbach kostet die Hundesteuer für einen Hund 100 Euro. Bei der Haltung von zwei Hunden sind 114 Euro pro Hund zu bezahlen. Werden drei oder mehr Hunde gehalten, ist für jeden Hund eine Hundesteuer in Höhe von 128 Euro zu bezahlen.

Für gefährliche Hunde wird eine höhere Hundesteuer eingehoben:

Ein gefährlicher Hund kostet nämlich stolze 672 Euro. Hält ein Hundehalter zwei oder mehr gefährliche Hunde, wird für jeden Hund eine Hundesteuer von 840 Euro fällig. Die Hundesteuer muss jährlich bis zum 01. 07. bezahlt werden.

Wer muss die Hundesteuer in Bergisch Gladbach bezahlen?

Jeder Hundehalter, der in seiner Wohnung in Bergisch Gladbach einen Hund hält, ist verpflichtet Hundesteuer zu bezahlen.

Wird ein zugelaufener Hund nicht innerhalb von 14 Tagen bei der Ordnungsbehörde der Stadt Bergisch Gladbach gemeldet oder abgegeben, muss der neue Halter Hundesteuer bezahlen.

Ein Hund, der in Verwahrung oder zur Pflege übernommen und in einer anderen deutschen Stadt versteuer wird, ist zwei Monate lang von der Hundesteuer befreit. Dauert der Verwahrungszeitraum länger als zwei Monate, muss Hundesteuer bezahlt werden.

Kosten der Hundesteuer in Bergisch Gladbach

Anzahl der Hundejährliche Kosten der Hundesteuer in Bergisch Gladbach für jeden Hund
ein Hund100 Euro
zwei Hunde114 Euro
drei oder mehr Hunde128 Euro
ein gefährlicher Hund672 Euro
zwei oder mehr gefährliche Hunde840 Euro

Die Hundesteuer ist von dem Hundehalter als Jahresbetrag bis zum 01. 07. des Jahres zu bezahlen.

Ermäßigungen der Kosten

Eine Ermäßigung der Hundesteuer ist nicht für Hunde möglich, die nach § 2 Absatz 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach als gefährlich eingestuft werden.

Für die folgenden Hunde wird die Hundesteuer nach einem schriftlichen Ansuchen des Hundehalters auf die Hälfte des normalen Steuersatzes gesenkt:

  • Schutzhunde, Meldehunde und Sanitätshunde, die eine Prüfung bei einem von der Stadt Bergisch Gladbach anerkannten Verein abgelegt haben. Der Hundehalter muss das Prüfungszeugnis der Ordnungsbehörde vorlegen und auch nachweisen, dass der Hund für diese Zwecke eingesetzt wird
  • Hunde, die von Personen gehalten werden, die Arbeitslosengeld II (§§ 19 – 27 SGB II) erhalten. Die Ermäßigung der Hundesteuer ist nur für den ersten gehaltenen Hund möglich

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Bergisch Gladbach

Nach § 2 Absatz 2 Hundesteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach werden folgende Hunderassen den gefährlichen Hunden zugeordnet:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Mischlinge dieser Hunderassen

Weiters gelten gemäß § 2 Absatz 2 Hundesteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach folgende Hunde im Einzelfall als gefährlich:

  • Hunde, die gezüchtet oder abgerichtet wurden, um eine sehr hohe Schärfe und Aggressionsbereitschaft zu zeigen
  • Hunde, die eine Ausbildung zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben
  • Hunde, bei denen durch das Gutachten eines Amtstierarztes nachgewiesen wurde, dass sie bissig sind
  • Hunde, die Menschen in gefahrdrohender Weise anspringen
  • Hunde, die unkontrolliert Vieh, Wild und andere Tiere hetzen und reißen

Hundehaftpflichtversicherung in Bergisch Gladbach

Für gefährliche und große Hunde, die ein Körpergewicht von mehr als 20 Kilogramm und eine Höhe von über 40 Zentimeter erreichen, muss gemäß § 5 Absatz 5 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Zur Deckung von Personenschäden ist eine Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro vorgeschrieben.

Für die Deckung von sonstigen Schäden ist eine weitere Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro von dem Hundehalter abzuschließen.

Anmeldung des Hundes in Bergisch Gladbach

Die Anmeldung eines Hundes muss innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme erfolgen. Der Hundehalter kann die Anmeldung persönlich oder schriftlich per Post an das Bürgerbüro übermitteln.

Steuerwesen
Bürogebäude Hauptstraße
Hauptstraße 192
51465 Bergisch Gladbach
Raum: 106 -112
Fax: 02202 14-2666
E-Mail: steuer@stadt-gl.de

Öffnungszeiten
Mo, Mi, Do und Fr 09:00 – 12:00 Uhr
Do 14:00 – 15:00 Uhr

Für die Anmeldung des Hundes muss der Hundehalter folgendes Formular ausfüllen.

Gefährliche und große Hunde müssen zusätzlich der Ordnungsbehörde gemeldet werden:

Stadthaus Konrad-Adenauer-Platz
Konrad-Adenauer-Platz 9
51465 Bergisch Gladbach
Frau Baumgartner
Raum: 314
Telefon: 02202 14-2396
Fax: 02202 14-2323
E-Mail: j.baumgartner@stadt-gl.de

Öffnungszeiten
Mo – Fr 08:30 – 12:30 Uhr
Mo 14:00 – 16:00 Uhr
Do 14:00 – 18:00 Uhr

Für die Anmeldung von gefährlichen und großen Hunden sind folgende Formulare auszufüllen und an das Ordnungsamt der Stadt Bergisch Gladbach zu übermitteln:

Hält eine Person eine Hündin, die Welpen zur Welt bringt, müssen die jungen Hunde mit Erreichen des dritten Lebensmonats angemeldet werden. Bei der Meldung ist der Hundehalter verpflichtet, die Hunderasse anzugeben.

Bei Zuzug in die Stadt Bergisch Gladbach beginnt die Frist von zwei Wochen für die Anmeldung des Hundes mit dem Ersten des Monats, der auf den Umzug folgt. Mehr zur Hundesteuer in der Nachbarstadt Mönchengladbach findest du hier.

Befreiung von der Hundesteuer

Der Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer muss schriftlich gestellt werden.

Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Hundesteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach wird für folgende Hundehalter bewilligt:

  • Hundehalter, die sich kürzer als zwei Monate in Bergisch Gladbach aufhalten und die Hundesteuer bereits an einem anderen Ort bezahlen
  • Hundehalter, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen und einen Hund zum Schutz oder für Hilfestellungen halten
  • Hundehalter, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB-XII) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII) erhalten, oder Personen, die über eine ähnliche Einkommenssituation verfügen. Die Befreiung von der Hundesteuer ist nicht möglich, wenn mehrere Hunde gehalten werden

Handelt es sich bei dem Hund um einen gefährlichen Hund, kann keine Befreiung von der Hundesteuer erfolgen.

Ordnungswidrigkeiten

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden geahndet:

  • Es bestehen keine Voraussetzungen mehr für eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer. Der Hundehalter unterlässt die Meldung
  • Die Rasse des Hundes wird falsch angegeben
  • Die Anmeldung oder Abmeldung erfolgt nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist
  • Der Hund trägt außerhalb der Wohnung keine sichtbare Steuermarke
  • Bei Hundebestandsaufnahmen erteilt der Grundstücksbesitzer falsche Auskünfte

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