Hundesteuer in Wiesbaden

Wie hoch ist die Hundesteuer in Wiesbaden? Der Steuersatz für die Hundesteuer in Wiesbaden liegt jährlich bei 180 Euro für jeden Hund. Die Steuer ist jährlich mit der Fälligkeit 01. Juli an das Kassen- und Steueramt Wiesbaden zu bezahlen.

Eine quartalsweise Bezahlung der Hundesteuer jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ist nur nach einem schriftlichen Ansuchen des Hundehalters möglich.

Wer muss die Hundesteuer in Wiesbaden bezahlen?

Die Hundesteuer zählt zu den örtlichen Aufwendungen, die von Personen, die auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden einen Hund halten, zu entrichten ist.

Als Hundehalter werden alle natürlichen Personen definiert, die einen Hund in ihrer Wohnung aufgenommen haben.

Die Pflicht zur Bezahlung der Hundesteuer beginnt mit dem Monat, welches auf den Tag der Aufnahme des Hundes folgt.

Wird ein Hund von mehreren Personen gemeinschaftlich versorgt und gehalten, ist die Hundesteuer nur einmal zu bezahlen. Es gelten allerdings alle Personen als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Steuer.

Die Verpflichtung zur Bezahlung der Hundesteuer beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hund ein Lebensalter von vier Monaten erreicht hat.

Kosten der Hundesteuer in Wiesbaden

In Wiesbaden muss für jeden Hund jährlich eine Steuer von 180 Euro bezahlt werden.

Der jährliche Fälligkeitstermin für die Hundesteuer ist der 01. Juli. Eine vierteljährliche Zahlung ist möglich.

Eine höhere Steuer bei der Haltung von mehreren Hunden, Kampfhunden oder gefährlichen Hunden ist nicht vorgesehen.

Ermäßigung der Kosten

Wird von dem Halter des Hundes ein Ansuchen um eine Ermäßigung der Hundesteuer nach §8 Hundesteuersatzung der Stadt Wiesbaden gestellt, kann diese für folgende Hunde auf 50 Prozent des ursprünglichen Satzes reduziert werden:

  • Hunde, die eine Begleithundeprüfung oder höhere Prüfung bestanden haben, deren Kriterien den Richtlinien des Verbandes für das deutsche Hundewesen entsprechen. Das Prüfungszeugnis muss dem Amt mit dem Antrag vorgelegt werden. Die Kosten für die Prüfung sind von dem Hundehalter zu bezahlen.
  • Beziehen Personen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach SBG II, sind sie berechtigt, einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer zu stellen. Die Möglichkeit zur Verringerung der Hundesteuer besteht nur für den ersten gehaltenen Hund. Es ist nicht möglich, für Listenhunde einen geringeren Steuersatz zu bezahlen.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Wiesbaden

In § 2 Absatz 1 und 2 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden wird die Gefährlichkeit von Hunden aufgrund von gesteigerter Aggressivität oder rassespezifischer Merkmale definiert.

Als unwiderleglich vermutet gefährlich werden diese Hunderassen angesehen:

  • American Pitbull Terrier
  • Pitbull Terrier
  • American Stafforshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Bei den folgenden Hunderassen wird eine Wesensprüfung durch einen geeigneten Sachverständigen durchgeführt:

  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Bordeaux Dogge
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Tosa inu

Wird bei einem Wesenstest keine Aggressivität oder Gefährlichkeit für Menschen nachgewiesen, gelten die überprüften Hunde dieser Rassen als ungefährlich.

Zusätzlich werden von der Behörde folgende Hunde als möglicherweise gefährlich eingestuft:

  • Hunde mit einer hohen Kampfbereitschaft
  • bissige Hunde, die Menschen angefallen haben
  • bissige Hunde, die bei anderen Tieren Verletzungen verursacht haben
  • Hunde, die ohne Kontrolle andere Tiere hetzen und reißen

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu können, muss eine zusätzliche Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden. Ein Sachkundenachweis ist beizulegen.

Hundehaftpflichtversicherung in Wiesbaden

In Wiesbaden besteht für Hundehalter keine generelle Verpflichtung eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Für die Erlaubnis einen Kampfhund zu halten, ist nach § 3 Absatz 7 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung verpflichtend nachzuweisen.

Personenschäden müssen bis mindestens 500 000 Euro, Sachschäden bis mindestens 250 000 Euro gedeckt sein.

Anmeldung der Hundes in Wiesbaden

Die Anmeldung eines Hundes kann bei der Ortsverwaltung, im Bürgerbüro und beim Kassen- und Steueramt Wiesbaden durchgeführt werden.

Bürgerbüro
Dotzheimer Straße 6-8
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 31-3344
Telefax: 0611 31-4969
E-Mail. buergerbuero@wiesbaden.de

Kassen- und Steueramt
Fachbereich Steuern
Hasengartenstraße 25
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 31-5063
Telefax: 0611 31-3959
E-Mail: kassen-und-steueramt@wiesbaden.de

Der Hundehalter kann seinen Hund auch online (https://www.wiesbaden.de/vv/medien/formulare/21/Hundesteuer_An-_und_Abmeldung_15-12-04.pdf) in Wiesbaden anmelden.

Befreiung von der Hundesteuer

Die Meldung des Hundes hat gemäß § 11 Hundesteuersatzung der Stadt Wiesbaden innerhalb von 14 Tagen nach der Aufnahme zu erfolgen.

Ausgenommen von der Meldung sind Hundehalter und Hunde, die sich kürzer als zwei Monate in Wiesbaden aufhalten.

In einigen Fällen kann der Hundehalter von der Bezahlung der Hundesteuer befreit werden.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Hundesteuer werden im § 7Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Hundesteuersatzung) geregelt.

Um in den Genuss einer Befreiung von der Hundesteuer zu kommen, muss der Hundehalter einen Antrag stellen.

Eine Befreiung von der Hundesteuer wird von der Behörde für diese Hunde bewilligt:

  • Hunde, die für die Assistenz von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merk- zeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ eingesetzt werden
  • Hunde von Jagdaufsehern und Forstbediensteten
  • Hunde, die Herden bewachen
  • Hunde, die in regelmäßigen Abständen im Katastrophenschutz als Rettungshunde oder Suchhunde eingesetzt werden
  • Diensthunde, die drei Jahre lang ihren Dienst bei der Bundeswehr, der Polizei oder dem Zoll erfüllt haben und diese Aufgaben in Zukunft nicht mehr wahrnehmen können. Die Hunde müssen bei demselben Hundehalter bleiben
  • Hunde, die direkt aus dem Tierheim Wiesbaden übernommen wurden, sind zwei Jahre lang von der Hundesteuer befreit

Voraussetzungen für eine Vergünstigung bei der Entrichtung der Hundesteuer

  • Die Hunde müssen dem Tierschutzgesetz entsprechend gehalten werden und die körperliche Eignung für ihren Verwendungszweck aufweisen
  • Der Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer muss von dem Hundehalter innerhalb von 14 Tagen nach der Aufnahme des Hundes schriftlich beim Kassen- und Steueramt Wiesbaden gestellt werden. Langt der Antrag verspätet bei der Behörde ein, wird die Befreiung oder Ermäßigung von der Hundesteuer erst ab dem folgenden Monat gewährt
  • Fallen die Gründe für eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer weg, ist der Hundehalter dazu verpflichtet, der Stadt Wiesbaden unverzüglich darüber Meldung zu erstatten. Die Meldefrist von zwei Wochen darf nicht überschritten werden

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