Hundesteuer in Gelsenkirchen

Wie viel Hundesteuer muss für einen Hund in Gelsenkirchen bezahlt werden? Die Hundesteuer in Gelsenkirchen beträgt jedes Jahr für einen Hund 129 Euro. Besitzt der Hundehalter zwei Hunde, sind pro Jahr 147 Euro je Hund zu bezahlten. Hält eine Person drei oder mehr Hunde, werden für jeden Hund 168 Euro an Hundesteuer im Jahr berechnet.

Für Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde muss der Hundehalter 627 Euro pro Hund und Jahr bezahlen. Der Hundehalter muss die Hundesteuer jährlich oder halbjährlich mit Fälligkeit am 15. Februar und 15. August bezahlen.

Wer muss die Hundesteuer in Gelsenkirchen bezahlen?

Jede Person, die einen Hund für private oder bestimmte gewerbliche Zwecke oder im Interesse anderer Haushaltsangehöriger aufnimmt, ist verpflichtet, in Gelsenkirchen Hundesteuer zu entrichten.

Ein zugelaufener Hund muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Rechts-, Ordnungs- und Versicherungsamt (Fundbüro) der Stadt Gelsenkirchen gemeldet, oder an einer von der Behörde bestimmten Stelle abgegeben werden. Erfolgt keine Meldung oder Abgabe muss der Halter für den Hund Hundesteuer bezahlen.

Ein Hund, für den in einer anderen deutschen Stadt Hundesteuer bezahlt wird und der zur Verwahrung aufgenommen wurde, ist für zwei Monate von der Entrichtung der Hundesteuer befreit. Dauert die Verwahrung länger als zwei Monate an, muss der Hundehalter für den Hund Hundesteuer bezahlten. In diesem Fall haftet der Besitzer des Hundes gemeinsam mit dem Hundehalter als Gesamtschuldner für die Hundesteuer.

Kosten der Hundesteuer in Gelsenkirchen

Anzahl der HundeJährliche Kosten in Gelsenkirchen je Hund
ein Hund129 Euro
ab zwei Hunden147 Euro
drei oder mehr Hunde168 Euro
gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Hunderassen627 Euro

Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Gelsenkirchen

Die Hundesteuer muss halbjährlich am 15. Februar und 15. August bezahlt werden. Eine jährliche Bezahlung im Voraus ist möglich.

Ermäßigung der Kosten

Eine Ermäßigung der Hundesteuer für bedürftige Personen ist in Gelsenkirchen nicht vorgesehen. Bedürftige Hundehalter müssen allerdings für den ersten gehaltenen Hund keine Hundesteuer bezahlen. Dies entspricht einer Ermäßigung von 100 Prozent.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Gelsenkirchen

Gemäß § 3 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen werden einige Hunderassen als gefährlich eingestuft:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Mischlinge dieser Rassen

Nach § 3 Absatz 3 werden folgende Hunde im Einzelfall von der Behörde als gefährlich eingestuft:

  • Hunde, die ausgebildet oder gezüchtet wurden, um eine hohe Aggressivität zu zeigen
  • Schutzhunde mit Zivilschärfe
  • Hunde, die einmal gebissen haben ohne sich gegen eine strafbare Handlung verteidigen zu müssen
  • Hunde, die Personen gefährlich anspringen
  • Hunde, die ohne Grund andere Hunde durch Bisse verletzt haben
  • Hunde, die ohne Kontrolle andere Tiere jagen und beißen

Um die Gefährlichkeit dieser Hunde festzustellen, erfolgt die Untersuchung und Begutachtung durch einen Amtstierarzt.

Weiters gelten nach § 10 Absatz 1 folgende Hunde als gefährlich:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Nach § 11 Absatz 1 können auch große Hunde mit einer Widerristhöhe von 40 Zentimeter und einem Gewicht mit mehr als 20 Kilogramm von der Behörde als gefährlich eingestuft werden.

Der Hundehalter muss seine Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen.

Hundehaftpflichtversicherung in Gelsenkirchen

Nicht für alle Hunde, die in Gelsenkirchen gehalten werden, besteht die Pflicht eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Im § 5 Absatz 5 des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen wird bestimmt, dass Hundehalter, die gefährliche, als gefährlich eingestufte oder große Hunde halten, für diese eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen müssen.

Laut Gesetz beträgt die Mindestversicherungssumme für Personenschäden 500 000 Euro.

Für Sachschäden ist eine Mindestdeckung von 250 000 Euro vorgesehen.

Der Abschluss der Versicherung ist der Behörde bei der Anmeldung des Hundes vorzulegen.

Anmeldung des Hundes in Gelsenkirchen

Innerhalb der ersten beiden Wochen nach der Anschaffung des Hundes muss der Hundehalter den Hund fristgerecht bei der Stadt Gelsenkirchen anmelden.

Die Anmeldung muss eine Kopie des Personalausweises und Angaben zum Hund (Tag der Anschaffung, Alter, Rasse (bei Mischlingen mindestens zwei Rassen) und Herkunft) enthalten.

Die Anmeldung kann persönlich erfolgen:

Telefonisch oder per Fax:

Hans Sachs Haus
Ebertstraße 11
45879 Gelsenkirchen
Fernruf 1 69-33 00

Persönlich:

Referat 20/5.1
Team Hundesteuer
Bochumer Straße 4
Zimmer 506 oder 507
Fernruf 1 69-20 50
Telefax 1 69-52 20
E-Mail: hundesteuer@gelsenkirchen.de

Für die Online-Anmeldung kann der Hundehalter folgendes Formular ausfüllen:

https://www.gelsenkirchen.de/de/_meta/buergerservice/anhang/1588-anmeldung_hundesteuer_ausfuellbar.pdf

Gefährliche Hunde müssen zusätzlich zur Anmeldung für die Hundesteuer auch beim Ordnungsamt gemeldet werden.

Stephanie Oberhof
Telefon: +49 (209) 169-2095
E-Mail: landeshundegesetz@gelsenkirchen.de

Mirko Rydzy
Telefon +49 (209) 169-2201
E-Mail: landeshundegesetz@gelsenkirchen.de

Befreiung von der Hundesteuer

Hundehalter, die nicht in Gelsenkirchen hauptgemeldet sind und sich kürzer als zwei Monate in der Stadt aufhalten, sind generell von der Hundesteuer befreit. Die Hundesteuer für den Hund muss in einer anderen Gemeinde in Deutschland bezahlt werden.

Die Behörde kann eine Befreiung von der Hundesteuer mittels Antrag des Hundehalters unter folgenden Umständen gewähren:

  • Diensthunde, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden und deren Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird
  • Wachhunde, die von einem öffentlich bestellten Wachpersonal gehalten werden
  • Gebrauchshunde von Forstbeamten und Jagdhunde
  • Blindenführhunde
  • Assistenzhunde für hilflose Personen. Der Hundehalter muss dem Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen
  • Gebrauchshunde, die Herden bewachen
  • Hunde, die auf Binnenschiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind, leben
  • ausgebildete Hunde von Artisten und Schaustellern
  • Hundehalter, die laufend eine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Der Antrag kann nur für einen Hund pro Haushalt gestellt werden

Ordnungswidrigkeiten

Als Ordnungswidrigkeiten gelten:

  • Von der Behörde verlangte Auskünfte werden nicht gegeben
  • Der Hundehalter gibt mit Absicht falsche Auskünfte
  • Der Hund wird nicht oder zu spät angemeldet
  • Der Hund trägt keine gültige Steuermarke
  • Das Wegfallen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wird der Behörde nicht gemeldet

Schreibe einen Kommentar