Alles zur Hundesteuer in Rostock

Wie hoch ist die Hundesteuer in Rostock? Für den ersten Hund betragen die Kosten für die Hundesteuer in Rostock 108 Euro im Jahr. Für den zweiten Hund wird die Hundesteuer mit 144 Euro jährlich berechnet. Für den dritten und jeden weiteren Hund muss der Hundehalter 168 Euro pro Jahr Hundesteuer bezahlen.

Für gefährliche Hunde ist die Hundesteuer auf 468 Euro pro Jahr festgesetzt. Die Hundesteuer ist jährlich zu bezahlen.

Wer muss die Hundesteuer in Rostock bezahlen?

Folgende Hundehalter müssen die Hundesteuer in Rostock bezahlen:

  • Hundehalter, die einen ordentlichen Wohnsitz in Rostock angemeldet haben, sind zur Entrichtung der Hundesteuer verpflichtet
  • Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften und Vereine gelten als Hundehalter und müssen Hundesteuer entrichten
  • Personen, die einen Hund zur Pflege oder auf Probe aufgenommen haben, müssen den Hund innerhalb von zwei Wochen in Rostock anmelden und Hundesteuer bezahlen

Ist der Halter nicht identisch mit dem Eigentümer des Hundes, haften beide Personen für eine Steuerschuld, die durch die Hundesteuer entsteht, als Gesamtschuldner.

Kosten der Hundesteuer in Rostock

Anzahl der HundeKosten in Rostock pro Jahr
erster Hund108 Euro
zweiter Hund144 Euro
dritter und weitere Hunde168 Euro
gefährliche Hunde468 Euro
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Rostock

Die Hundesteuer ist für jeden Hund fällig, der älter als drei Monate ist. Die Steuer ist jährlich am 01. Januar des jeweiligen Jahres zu bezahlen.

Für gefährliche Hunde, bei denen eine Kastration vorgenommen wurde, wird der normale Satz der Hundesteuer berechnet. Die Kastration ist durch eine tierärztliche Beglaubigung nachzuweisen.

Ermäßigung der Kosten

Gemäß §5 Absatz 1 der Hundesteuersatzung von Rostock kann auf Antrag des Hundehalters die Hundesteuer für folgende Hunde auf 50 Prozent ermäßigt werden:

  • Hunde, die für die Bewachung von Gebäuden eingesetzt werden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mindestens 300 Meter entfernt sind
  • Hunde, die zur Ausübung des Forst- und Jagdschutzes gehalten werden. Die Hunde müssen die Brauchbarkeitsprüfung nach der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung mit Erfolg absolviert haben
  • Hunde, die im Bewachungsgewerbe für die Ausübung von Tätigkeiten im Wachdienst eingesetzt werden
  • Versuchshunde, die in wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden

Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung müssen von dem Hundehalter alle zwei Jahre der Behörde vorgelegt werden.

Von Züchtern, die mindestens zwei Hunde der gleichen Rasse für die Zucht halten, wird auf Antrag anstelle der Hundesteuer eine Züchtersteuer eingehoben. Die Hunde müssen in das Zuchtbuch der Hundezüchtervereinigung eingetragen sein.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Rostock

Gemäß §2 Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Hunderassen als gefährliche Hunde:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Bull Terrier
  • Mischlinge dieser Rassen

Als gefährlich im Sinn von §2 Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Hunde:

  • Hunde, die durch Zucht, Ausbildung oder Abrichtung eine Kampfbereitschaft ausgebildet haben, die über das normale Maß hinausgeht
  • Hunde, die durch Zucht, Ausbildung oder Abrichtung scharf oder angriffslustig sind
  • Hunde, die Menschen oder andere Tiere durch Bisse geschädigt haben, ohne dass sie vor dem Biss angegriffen wurden
  • Hunde, die immer wieder Menschen angegriffen haben, ohne provoziert worden zu sein
  • Hunde, die Menschen immer wieder in drohender Weise anspringen

Hundehaftpflichtversicherung in Rostock

In Rostock ist die Hundehaftpflichtversicherung für Hunde nicht gesetzlich vorgeschrieben, da in der Hundehalterverordnung nur eine freiwillige Hundehaftpflichtversicherung empfohlen wird.

Auch für gefährliche Hunde oder Kampfhunde ist die Hundehaftpflichtversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Anmeldung des Hundes in Rostock

Die Anmeldung eines Hundes muss innerhalb von 14 Tagen durch den Hundehalter durchgeführt werden.

Finanzverwaltungsamt
Abteilung Kommunale Steuern und Abgaben
St.-Georg-Str. 109
18055 Rostock
Frau Christine Aust
Telefon: 0381 381-2065
Telefax: 0381 381-2607
E-Mail:
poststelle@rostock.de-mail.de

Die Anmeldung eines Hundes kann elektronisch über das MV-Serviceportal erfolgen:
https://fms.mv-regierung.de/formulare/form/display.do?%24context=58FB72299F4ACE58967D

Befreiung von der Hundesteuer

Eine allgemeine Befreiung von der Hundesteuer liegt bei Hunden vor, die in Tierheimen und gemeinnützigen Vereinen untergebracht sind. Die Bücher über die Einlieferung und Abgabe der Hunde müssen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf Verlangen als Nachweis vorgelegt werden.

Eine Steuerbefreiung auf Antrag ist für folgende Hunde möglich:

  • Hunde, die für den Schutz gehörloser, blinder oder hilfsbedürftiger Personen eingesetzt werden. Die Personen benötigen als Nachweis einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Bl“, „aG“, „Gl“, „G“ oder „H“
  • Blindenführhunde
  • Diensthunde, die bei öffentlichen Aufgaben benötigt werden
  • Sanitätshunde
  • Rettungshunde
  • Hunde, die von gemeinnützigen Körperschaften als Behindertenbegleithunde ausgebildet werden
  • Therapiehunde für die tiergestützte medizinische Behandlung. Die Hunde benötigen als Nachweis ein Ausbildungszertifikat als Therapiehund

Steuervergünstigungen können in den folgenden Fällen nicht gewährt werden:

  • Der Hund ist für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet
  • Der Hundehalter wurde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt und bestraft
  • Gefährliche Hunde, die nicht kastriert sind

Ordnungswidrigkeiten

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldstrafe von bis zu 5000 Euro bestraft:

  • Die Anmeldung des Hundes erfolgt zu spät oder wird unterlassen
  • Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wird nicht gemeldet
  • Die Steuermarke wird nach der Abmeldung des Hundes nicht an die Stadt Rostock zurückgegeben
  • Nach der Veräußerung des Hundes macht der Hundehalter falsche Angaben über die Daten des neuen Hundehalters

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