Hundesteuer in Remscheid

Wie hoch ist die Hundesteuer in Remscheid? Wird in Remscheid nur ein Hund gehalten, muss jährlich eine Hundesteuer von 132 Euro bezahlt werden. Bei zwei Hunde werden 165 Euro pro Hund berechnet. Hundehalter, die drei oder mehr Hunde halten, bezahlen pro Hund 198 Euro Hundesteuer jährlich.

Für gefährliche Hunde beträgt die Hundesteuer 660 Euro pro Hund und Jahr.

Wichtig: Per 2024 hat sich die Hundesteuer erhöht (siehe Artikelende).

Wer muss die Hundesteuer in Remscheid bezahlen?

Hat ein Hundehalter in Remscheid seinen ordentlichen Wohnsitz angemeldet und hält er zu privaten Zwecken einen Hund, ist er verpflichtet, Hundesteuer zu bezahlen.

Sind in dem Haushalt mehrere Personen gemeldet, gelten diese in Bezug auf die Hundesteuer als Gesamtschuldner.

Wenn ein zugelaufener Hund nicht innerhalb von 14 Tagen beim Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Remscheid gemeldet, oder an einer von der Behörde festgelegten Stelle abgegeben wird, gilt er als aufgenommen. Der Halter muss Hundesteuer bezahlen.

Hat eine Person einen Hund zur Pflege über einen längeren Zeitraum als zwei Monate aufgenommen, muss für den Hund in Remscheid Hundesteuer bezahlt werden. Liegt der Verwahrungszeitraum unter zwei Monaten und wird für den Hund in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer bezahlt, muss in Remscheid keine zusätzliche Hundesteuer entrichtet werden.

Kosten der Hundesteuer in Remscheid

Anzahl der HundeKosten in Remscheid (pro Hund und Jahr)
ein Hund132 Euro pro Jahr
zwei Hunde165 Euro pro Hund
drei oder mehr Hunde198 Euro pro Hund
gefährlicher Hund660 Euro pro gefährlicher Hund
Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Remscheid

Die Hundesteuer ist halbjährlich am 15. März und 15. September zu bezahlen. Wird ein Hund während eines Halbjahres aufgenommen, wird einen Monat nach Zustellung des Bescheids der Betrag für die zurückliegende Zeit berechnet.

Ermäßigung der Kosten

Auf Antrag des Hundehalters kann die Hundesteuer für folgende Hundehalter auf ein Viertel der ursprünglich festgesetzten Steuer ermäßigt werden:

  • Empfänger von laufender Hilfe für den Lebensunterhalt gemäß Kapitel 3 des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches
  • Empfänger von laufender Grundsicherung im Alter
  • Hundehalter, bei denen eine Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII besteht

Die Steuerermäßigung ist für gefährliche Hunde nicht möglich.

Wird mehr als ein Hund von einem Hundehalter, der die Bedingungen für eine Ermäßigung der Hundesteuer erfüllt, gehalten, entfällt der Anspruch auf Ermäßigung.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Remscheid

Als gefährliche Hunde gemäß %3 Landeshundegesetz Nordrhein- Westfalen gelten folgende Hunderassen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino
  • Tosa Inu
  • Mischlinge dieser Hunderassen

Im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß §3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind:

  • Alle Hunde, deren Bereitschaft zum Kampf und Angriffslust zum Nachteil der Menschen durch Zucht, Abrichtung oder Ausbildung verstärkt wurde
  • Hunde, die als Schutzhunde auf Zivilschärfe abgerichtet wurden
  • Hunde, deren Bissigkeit über das Gutachten eines Amtstierarztes festgestellt wurde
  • Hunde, die in gefährlicher und drohender Weise einen Menschen angesprungen haben
  • Hunde, die unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen und andere Hunde jagen, hetzen und reißen

Hundehaftpflichtversicherung in Remscheid

Für bestimmte Hunderassen und gefährliche Hunde ist der Hundehalter verpflichtet eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Versicherungssumme für Personenschäden liegt bei mindestens 500 000 Euro.

Für Sachschäden liegt die geringste Versicherungssumme bei 250 000 Euro.

Anmeldung des Hundes in Remscheid

Hunde müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt bei der Steuerbehörde Remscheid gemeldet werden. Die Meldung kann persönlich, telefonisch oder in schriftlicher Form erfolgen.

Die schriftliche Meldung erfolgt mit folgendem Formular: https://remscheid.de/vv/produkte/1.21/146380100000016416.php.media/147789/Hundesteueranmeldung.pdf

Persönliche Anmeldung des Hundes:
Adresse
Verwaltungsgebäude Hindenburgstraße 52-58
Raum 201 bis 203
Hindenburgstraße 52-58
42853 Remscheid
Fax: 02191 16 3998
E-Mail: Kassensteueramt@remscheid.de

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des jeweiligen Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde.

Befreiung von der Hundesteuer

Auf Antrag des Hundehalters können folgende Hunde von der Hundesteuer befreit werden:

  • Hunde, die im Katastrophendienst und Rettungsdienst eingesetzt werden. Die Ausbildung und Eignung des Hundes ist bei dem Antrag nachzuweisen
  • Blindenführhunde
  • Hunde, die zum Schutz tauber, blinder oder hilfloser Personen eingesetzt werden. Die Personen müssen Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „BL“, aG“ oder „H“ sein
  • Hunde, die aus dem Tierheim Remscheid aufgenommen wurden, sind ein Jahr lang von der Hundesteuer befreit. Die Aufnahme muss durch einen Tierübereignungsvertrag nachgewiesen werden
  • Personen, die sich für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate in Remscheid aufhalten, sind von der Hundesteuer befreit. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass für den Hund in einer anderen Gemeinde in Deutschland Hundesteuer bezahlt wird.

Allgemeine Voraussetzung für eine Befreiung oder Ermäßigung der Hundesteuer gemäß §5 der Hundesteuersatzung der Stadt Remscheid

  • Der Hund muss für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sein
  • Der Antrag auf eine Steuervergünstigung muss zwei Wochen vor dem Beginn des Monats, in dem die Vergünstigung schlagend werden soll, schriftlich bei der Stadt Remscheid gestellt werden
  • Eine Steuervergünstigung gilt immer nur für den Antragsteller
  • Ein Wegfall der Voraussetzungen für die Vergünstigung muss innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der Stadt Remscheid gemeldet werden

Ordnungswidrigkeiten

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden geahndet:

  • Die Anmeldung des Hundes erfolgt nicht innerhalb der vorgesehenen Frist
  • Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung wird nicht gemeldet
  • Der Hundehalter macht falsche Angaben
  • Der Hund trägt außerhalb der Wohnung keine sichtbare Steuermarke

2 Gedanken zu „Hundesteuer in Remscheid“

  1. Ab 2024 Höhere Hundesteuer
    Zum Stichtag 27. Oktober waren bei der Stadtverwaltung Remscheid 7265 Hunde angemeldet. Ab 1. Januar müssen die meisten Besitzer für sie tiefer in die Tasche greifen, weil der Rat der Stadt zum 1. Januar 2024 eine Erhöhung der Hundesteuer beschlossen hat. In der Diskussion, die sich darüber auf Facebook entzündet hat, ergriff auch Stadtkämmerer Sven Wiertz das Wort.

    „Der Rat der Stadt Remscheid hat am 29. April 2023 den Doppelhaushalt für die Jahre 2023/2024 beschlossen. Da die Stadt Remscheid auch weiterhin überschuldet ist, das heißt sie verfügt nicht mehr über positives Eigenkapital, ist sie zu gesetzlich dazu verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und es vom Rat beschließen zu lassen. Dies erfolgte im Rahmen des Haushaltsbeschlusses. Als eine der Maßnahmen ist eine Anpassung der Hundesteuer vorgesehen.

    Im Vergleich zu den Nachbarstädten Solingen und Wuppertal werden in Remscheid die geringsten Hundesteuersätze erhoben. Letztmalig zum 1.1.2013 wurde die Hundesteuersatzung angepasst. Seitdem sind die Verbraucherpreise um 25,7 % gestiegen, die Steuererhöhung zum 1.1.2024 entspricht einer Steigerung um 18 %.

    Damit ist erstmalig nach elf Jahren eine monatliche Erhöhung in Abhängigkeit zur Anzahl der Hunde von zwei bis 3,50 Euro pro Hund verbunden. Listenhunde werden monatlich um 30 Euro teurer. An den steuerbefreienden Tatbeständen gemäß § 3 der Hundesteuersatzung wird festgehalten:

    Hunde, die für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind, soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird, Blindenführhunde, Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, aG“ oder „H“ besitzen,

    Gefährliche Hunde sind von einer Steuerbefreiung ausgenommen.

    Grundlage für die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 1, Satz 1 der Hundesteuersatzung ist weiterhin der bisherige jährliche Steuersatz von 132 Euro:

    Für die Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII und Personen, die dem Grunde nach Anspruch darauf haben, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt. Das entspricht einem Jahresbetrag von unverändert 33 Euro. Die Ermäßigung entfällt, wenn mehr als ein Hund gehalten wird.

    Auch hier sind gefährliche Hunde von einer Steuerermäßigung ausgenommen.

    Mit der zum 1. Januar 2024 beschlossenen Erhöhung der Hundesteuer, werden voraussichtlich ca. 160.000 Euro zusätzliche Erträge erzielt. Die Stadt Remscheid wendet jährlich – mit steigender Tendenz – zwischenzeitlich knapp 117.000 Euro als Zuschuss für das Tierheim Remscheid/Radevormwald auf, mit der steigenden Zahl von Hunden – insbesondere im Bereich dichter innenstädtischer Bebauung und Grünanlagen – führt ferner zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand, weil die Entsorgung des Hundekots von einer nicht unerheblichen Zahl von Halter/innen vernachlässigt wird. Die Technischen Betriebe sind hier gezwungen, tätig zu werden, und erhalten hierfür auch einen städtischen Zuschuss. Als Gegenmaßnahmen wurden aus (überwiegend) städtischen Mitteln Hundewiesen im Stadtpark und in der Grünanlage Kuckuck eingerichtet

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