Hundesteuer in Erfurt

Wie hoch ist die Hundesteuer in Erfurt? Hundehalter sind verpflichtet, in Erfurt für den Ersthund 108 Euro, für den Zweithund 132 Euro und für jeden weiteren Hund 156 Euro an Hundesteuer zu bezahlen. Handelt es sich bei dem Hund um einen Kampfhund oder gefährlichen Hund, wird die Hundesteuer für diesen Hund auf 564 Euro festgesetzt.

Die Hundesteuer ist vierteljährlich immer am 5. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November zu bezahlen.

Wer muss die Hundesteuer in Erfurt bezahlten?

Die Hundesteuer muss von allen Hundehaltern bezahlt werden, die einen Hund in Erfurt halten, sobald der Hund älter als drei Monate ist.

Wird ein Hund von mehreren Personen in einem Haushalt gehalten, gilt dies als Hundehaltung im Sinne der Hundesteuersatzung. Für den Hund muss Hundesteuer bezahlt werden. Die Hundehalter werden von der Behörde als Gesamtschuldner für die Hundesteuer angesehen.

Hält sich der Hundehalter mit seinem Hund kürzer als zwei Monate in Erfurt auf, ist er von der Entrichtung der Hundesteuer befreit. Für diesen Fall muss der Hundehalter nachweisen, dass er in einem anderen Ort in Deutschland die Hundesteuer bezahlt.

Personen mit geringem Einkommen sind ebenfalls zur Bezahlung der Hundesteuer verpflichtet. Sie können mit einem Einkommensnachweis einen Antrag auf eine Reduktion des Steuerbetrags stellen.

Kosten der Hundesteuer in Erfurt

Anzahl der HundeKosten in Erfurt pro Hund und Jahr
Ersthund108 Euro
Zweithund132 Euro
weitere Hunde je156 Eurogefährlicher Hund564 Euro

Tabelle zu den Kosten der Hundesteuer in Erfurt

Um die Hundesteuer zu bezahlen, muss der Hundehalter alle drei Monate jeweils zum 5. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November ein Viertel der jährlichen Hundesteuer an die Behörde bezahlen.

Ermäßigung der Kosten

Der Hundehalter kann für folgende Hunde einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer stellen:

  • Ein Ersthund, der ein Grundstück oder ein Gebäude bewacht, das sich mindestens in 200 Meter Entfernung zu dem nächsten bewohnten Haus befindet.
  • Ein Ersthund, der von einem Hundehalter gehalten wird, der Inhaber eines Sozialausweises der Landeshauptstadt Erfurt ist.
  • Hunde, die von Personen gehalten werden, deren Einkommen dem eines Inhabers eines Sozialausweises entspricht
  • Ersthunde, die aus dem Tierheim Erfurt adoptiert wurden, sind zwölf Monate lang von der Hundesteuer befreit

Die Ermäßigung für die Kosten der Hundesteuer kann nur beantragt werden, wenn es sich bei dem Hund nicht um einen gefährlichen Hund handelt.

Liste der gefährlichen Hunde und Kampfhunde in Erfurt

Als gefährliche Hunde im Sinne von §3 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren gelten:

  • Hunde, die über das natürliche Maß hinaus angriffslustig und kampfbereit sind
  • Hunde, die einen Menschen gebissen haben, ohne dass sie bedroht oder geschlagen wurden
  • Hunde, die ein anderes Tier gebissen haben, obwohl es sich unterworfen hat.
  • Hunde, die außerhalb des umzäunten Grundstücks des Hundehalters Menschen aggressiv angesprungen haben
  • Hunde, die immer wieder Katzen, andere Hunde oder Vieh jagen und reißen

Die Gefährlichkeit eines Hundes wird von der zuständigen Behörde nach der Durchführung eines Wesenstestes gemäß §9 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren festgestellt.

Der Hundehalter erhält die Möglichkeit, frühestens nach neun Monaten einen Antrag auf die Durchführung eines neuen Wesenstests durch die Behörde zu stellen.

Bei Klagen gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch die Behörde entsteht keine aufschiebende Wirkung.

Hundehaftpflichtversicherung in Erfurt

In Erfurt ist jeder Hundehalter gemäß §2 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren gesetzlich verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Durch die Hundehaftpflichtversicherung müssen Personenschäden mit mindestens 500 000 Euro und anderweitige Sachschäden mit mindestens 250 000 Euro abgedeckt sein.

Anmeldung des Hundes in Erfurt

Über drei Monate alte Hunde müssen innerhalb von zwei Wochen bei der Landeshauptstadt Erfurt schriftlich gemeldet werden.

Der Hundehalter muss für die Anmeldung des Hundes folgendes Formular ausfüllen:
https://www.erfurt.de/mam/ef/rathaus/buergerservice/form/20/20_04_05internet.pdf

Hat der Hundehalter einen Hund aus einem Tierheim adoptiert, muss für die Anmeldung des Hundes dieses Formular verwendet werden:
https://www.erfurt.de/mam/ef/rathaus/buergerservice/form/20/20_04_14internet.pdf

Eine persönliche Anmeldung des Hundes kann an folgender Adresse durchgeführt werden:

Rathaus
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern/Ermittlungsdienst
Stauffenbergallee 18
99085 Erfurt

Frau Sedlacek
Tel. +49 361 655-2581
Fax +49 361 655-2549
E-Mail: steuern.stadtkaemmerei@erfurt.de

Befreiung von der Hundesteuer

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist gemäß §4 der Hundesteuersatzung nur auf schriftlichen Antrag für folgende Hunde möglich:

  • Hunde, die ausschließlich für die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben gehalten werden
  • Schutzhunde und Hilfshunde für blinde, taube oder hilfsbedürftige Personen. Zur Befreiung von der Hundesteuer berechtigt sind Personen, die als Schwerbehinderte einen Ausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „Gl“, „G“, „aG“ oder „H“ haben
  • Rettungshunde und Sanitätshunde, die vom Roten Kreuz, Arbeiter-Samariterbund, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe, Technischem Hilfswerk oder Bundesluftschutzverband gehalten werden
  • Diensthunde, die eine jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung absolviert haben und von Forstbeamten oder Jagdaufsehern gehalten werden
  • Hunde, die für einige Zeit in Tierheimen untergebracht sind
  • Herdengebrauchshunde
  • Abgerichtete Hunde von Schaustellern und Artisten, die für Auftritte eingesetzt werden
  • Zuchthunde, die für die gewerbliche Hundezucht gehalten werden. Die Hundehalter müssen über eine Bewilligung gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 a Tierschutzgesetz
  • Hunde, die in gewerblichen Tierhandlungen gehalten werden
  • Gebrauchshunde, die gewerblich für den Bewachungsdienst eingesetzt werden

Handelt es sich bei einem Hund um einen gefährlichen Hund, ist eine Befreiung von der Hundesteuer nicht möglich.

Die Hunde müssen für den angegebenen Verwendungszweck charakterlich und körperlich geeignet sein.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten werden gemäß §18 Satz 1 ThürKAG mit Geldbußen bestraft.
Folgende Ordnungswidrigkeiten werden geahndet:

  • Nicht-Durchführung oder verspätete Anmeldung des Hundes
  • Der hund trägt in öffentlichem Gelände keine gültige Steuermarke
  • Der Hundehalter erteilt Auskünfte nicht wahrheitsgemäß
  • Die Steuermarke wird mit Beendigung der Hundehaltung nicht an die Stadt Erfurt zurückgegeben

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